Eindämmung schädlicher Steuerpraktiken: Gesetzgeber erschwert Betriebsausgabenabzug bei Rechteüberlassungen

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sollte ursprünglich nur der Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Rechteüberlassungen eingeschränkt werden. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind daneben aber noch weitere Änderungen hinzugekommen:

  • Der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für Rechteüberlassungen wird ab 2018 eingeschränkt. Die Rechte, um die es hierbei geht sind zum Beispiel Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte. Die Aufwendungen hierfür sind künftig nicht bzw. nur anteilig als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger auf Grund spezieller Regelungen in einem anderen Staat einer niedrigen oder gar keiner Besteuerung unterliegen. Haben Sie solche Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nicht in Deutschland ansässige Unternehmen gehabt, dann sprechen Sie uns bitte an, damit wir die Konsequenzen prüfen können.
  • Nach mehr als 40 Jahren wird die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf 800 EUR angehoben. Außerdem müssen Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 EUR aber nicht 250 EUR übersteigt, künftig nicht mehr in den sogenannten Sammelposten aufgenommen werden. Beides gilt für die Anschaffung oder Herstellung ab 2018. Planen Sie in diesem bzw. im kommenden Jahr Neuanschaffungen in Ihrem Unternehmen, dann sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam prüfen können, ob und inwieweit Sie von den verbesserten Abschreibungen profitieren.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen wird für die Investition in junge innovative Unternehmen der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital gewährt. Dabei werden dem Investor 20 % der Anschaffungskosten eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, höchstens 100.000 EUR, ersetzt. Bereits bisher war dieser Zuschuss steuerbefreit. Da sich die Fördervoraussetzungen geändert haben, ist eine Anpassung der Steuerbefreiungsvorschrift erfolgt. Planen Sie eine solche Investition, dann sprechen Sie uns bitte an, damit wir prüfen können, ob Sie sowohl vom Zuschuss als auch von der Steuerbefreiung profitieren können. Die Änderungen sind bereits ab 2017 anzuwenden.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2017)

Source: Mandanten-Infos