Fünftel-Regelung: Bei Entlassungsentschädigungen kommt es auf die Ursache an
Entschädigungszahlungen werden im deutschen Steuerrecht mit der sogenannten Fünftel-Regelung begünstigt. Das bedeutet, dass diese außerordentlichen Einkünfte zwar voll besteuert werden, sich aber nur ein Fünftel davon progressiv auf den Steuersatz auswirkt. Aber wann führt eine Entschädigungszahlung auch tatsächlich zu dieser Steuerbegünstigung?
Diese Frage stellte sich, als ein Finanzamt aus Nordrhein-Westfalen einem Vorruheständler die Begünstigung nach der Fünftel-Regelung verweigerte. Ausschlaggebend für den Streit, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) entschieden wurde, war der Begriff der Entschädigung. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mittels Aufhebungsvertrag gar keine Entschädigung im Sinne des Gesetzes erhalten hatte. Denn eine solche setze voraus, dass der Steuerpflichtige einen finanziellen Schaden erlitten habe und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt sei, diesen Schaden auszugleichen. Der Vorruheständler sei jedoch für den Schaden – also die Beendigung des Dienstverhältnisses – selbst verantwortlich. Wenn jemand aber für die Schadenursache selbst verantwortlich sei, sei eine Begünstigung nach der Fünftel-Regelung nicht zulässig.
Was war passiert? Der ehemalige Arbeitgeber des Vorruheständlers, eine Stadt in Nordrhein-Westfalen, hatte ein Programm zur Personalreduzierung aufgelegt: Ältere Angestellte sollten gegen Zahlung einer Abfindung vorzeitig in den Ruhestand treten. Der Vorruheständler im Streitfall war trotz seines fortgeschrittenen Alters nicht für dieses Programm vorgeschlagen worden. Dagegen setzte er sich zur Wehr und drohte der Stadt unter anderem mit einem Arbeitsrechtsstreit, weil er eigentlich in einer höheren Entgeltstufe sein sollte. Die Stadt ließ sich sodann darauf ein, dass auch er an dem Programm teilnehmen konnte. Nach Auffassung des Finanzamts hatte daher der Kläger seine Entlassung selbst zu verantworten.
Das FG entschied hingegen, dass auch eine selbstverursachte Entschädigung begünstigt sein kann. Der ehemalige Angestellte stand nach Ansicht der Richter unter einem nicht unerheblichen Druck im Zusammenhang mit dem Programm zum Vorruhestand – auch wenn er bei diesem zunächst nicht berücksichtigt worden war. Der Druck war nach Auffassung des FG jedenfalls ausreichend, um eine Zwangslage zu schaffen, in der der ehemalige Angestellte einen Streit provoziert habe, um an dem Programm teilnehmen zu können. Die eigentliche Ursache der Abfindungszahlung war die geplante Personalreduzierung und nicht der mögliche Arbeitsrechtsstreit. Das schadenstiftende Ereignis hatte er damit nicht selbst herbeigeführt. Die vereinbarte Abfindung war somit eine Entschädigung im Sinne des Gesetzes und die Einkünfte mussten mit der Fünftel-Regelung begünstigt besteuert werden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2017)
Source: Mandanten-Infos
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