Grundstücksvermietung: Überlassung von Plätzen an Gebrauchtwagenhändler
In einem Streitverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ein teilweise bebautes Grundstück vermietet. Das Grundstück besteht überwiegend aus zum Teil asphaltierten Flächen, die durch Hecken und Zäune voneinander abgetrennt sind. Die GmbH vermietet diese Einheiten an verschiedene Mieter, die auf den einzelnen Parzellen Gebrauchtfahrzeughandel betreiben. Auf den Flächen stehen die nicht zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge. Einige Händler haben auf ihrem Grundstücksteil überdies Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen.
Die GmbH stritt mit dem Finanzamt über die Umsatzbesteuerung der Vermietung. Nach ihrer Auffassung handelt es sich um eine reine Grundstücksvermietung, bei der eine Umsatzsteuerbefreiung greift.
Prinzipiell ist einerseits die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Andererseits ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen von der Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen. Unstreitig unterliegt somit die Vermietung von Parkplätzen der Umsatzsteuerpflicht. Anders als das Finanzgericht ging der BFH im vorliegenden Fall allerdings nicht von einer ausschließlichen Vermietung für das Abstellen von Fahrzeugen aus. Vielmehr liegt eine Vermietung eines Grundstücks für gewerbliche Zwecke (Kfz-Handel) vor. Das Abstellen von Fahrzeugen ist damit eng verbunden, so dass sich ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang ergibt. Im Ergebnis liegt hier eine steuerfreie Grundstücksvermietung vor.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2017)
Source: Mandanten-Infos
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