Wertpapierhandel: Provisionen auf Wertpapierbestände bei Depotübertragungen
Die meisten Finanzdienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Gesetzgeber entlastet damit die gesamte Banken- und Versicherungsbranche im Wesentlichen von der Zahlung von Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht ausnahmslos, da einige Leistungen der Branche umsatzsteuerpflichtig sind. Dies betrifft vor allem den Bankenbereich. So sind beispielsweise die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren umsatzsteuerpflichtig. Daher muss die Bank eine Depotgebühr mit Umsatzsteuer belasten.
Der Verkauf und die Vermittlung von Wertpapieren sind hingegen ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit. Überträgt ein Kunde sein Depot von einem Kreditinstitut an ein anderes, so zahlen die Fondsgesellschaften den Banken für die Aufnahme neuer Kunden in diesem Fall oftmals sogenannte Kontinuitäts- oder Bestandsprovisionen. Hier stellt sich dann die Frage, um welche Art von Umsatz es sich handelt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich in einem aktuellen Schreiben zu diesen Provisionen geäußert. Danach liegt eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsprovision vor, wenn das aufnehmende Kreditinstitut bei einem Depotübertrag bereits Wertpapiere einer bestimmten Fondsgesellschaft an den Kunden vertrieben hat. Soweit es noch keinen Vertrieb der entsprechenden Papiere gibt, ist die Steuerbefreiung nur in Ausnahmefällen zu gewähren.
Hinweis: Das aktuelle Schreiben zeigt wieder einmal die Komplexität der Steuerbefreiungen in der Umsatzsteuer. Die Provisionen sind nicht ausnahmslos steuerfrei, sondern nur bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen. Wie bei vielen Umsatzsteuerbefreiungen kommt es auch hier auf den Sachverhalt im Detail an.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2017)
Source: Mandanten-Infos
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