Organschaft: Anrechnung oder Abzug ausländischer Quellensteuer
Wenn eine Kapitalgesellschaft Zinsen oder Dividenden aus ausländischen Quellen erwirtschaftet, unterliegen diese Erträge im Quellenstaat – wie im Inland auch – dem Abzug von Kapitalertragsteuer. International bezeichnet man dieses Vorgehen daher auch als „Quellensteuerabzug“. Diese Quellensteuer kann im Inland bei Abgabe der Steuererklärung entweder auf die eigene Steuer angerechnet oder – wie es zum Beispiel in Verlustjahren sinnvoll ist – als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Dieses Wahlrecht muss nach der sogenannten per-country-limitation pro Land einheitlich ausgeübt werden, das heißt alle Quellensteuern aus einem Land müssen innerhalb eines Jahres entweder angerechnet oder (vom Gewinn) abgezogen werden.
In Hessen stellte sich kürzlich die Frage, wie dieses Wahlrecht bei einer Organschaft auszuüben sei. Ein Organträger kann ja unterschiedliche Organgesellschaften haben, die jeweils ihrerseits ausländische Einkünfte aus einem Staat haben.
Nach Meinung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist das Wahlrecht nur auf Ebene des Organträgers auszuüben, denn nur so sei gewährleistet, dass es im ganzen Organkreis (bestehend aus Organträger und allen Organgesellschaften) einheitlich ausgeübt werde.
Hinweis: Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Dividendenerträgen kommt nur in Betracht, sofern die Beteiligung weniger als 10 % beträgt.
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(aus: Ausgabe 09/2017)
Source: Mandanten-Infos