Feststellung von Vermietungseinkünften: Welches Finanzamt ist örtlich zuständig?
Erzielen mehrere Personen gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (z.B. im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft), müssen sie beim Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abgeben. Für die Bearbeitung ist regelmäßig das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die Einkünfte verwaltet werden. Im entsprechenden Erklärungsvordruck wird daher auch nach dem Ort der Verwaltung gefragt.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) weist in einer neuen Verfügung darauf hin, dass bei der Feststellung von Vermietungseinkünften aus nur einem Grundstück aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden kann, dass die Einkünfte dort verwaltet werden, wo auch das Grundstück liegt. Demnach ist also das Finanzamt für die Bearbeitung der Erklärung zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Die OFD weist aber auch darauf hin, dass diese vereinfachte Zuständigkeitsbestimmung nur gilt, wenn sich aus der Feststellungserklärung keine Anhaltspunkte für den Ort der Verwaltung ergeben. Es darf also beispielsweise keine vom Belegenheitsort abweichende Adresse als Anschrift der Grundstücksgemeinschaft angegeben sein.
Haben die Beteiligten der Grundstücksgemeinschaft in der Feststellungserklärung hingegen Angaben zum Ort der Verwaltung gemacht, kommt die Vereinfachungsregel nicht zur Anwendung. In diesem Fall muss das bisher zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (sog. Lagefinanzamt), die Akten der Grundstücksgemeinschaft an das neu zuständige Finanzamt abgeben, in dessen Bezirk die Einkünfte verwaltet werden (sog. Verwaltungsfinanzamt).
Hinweis: Bei fehlenden Angaben zum Ort der Verwaltung reicht auch die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten der Gesellschaft (z.B. eines Steuerberaters) nicht für die Vermutung aus, dass dieser auch die Verwaltung des Grundstücks innehat. In diesem Fall greift die vereinfachte Zuständigkeitsbestimmung also ein.
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(aus: Ausgabe 06/2016)
Source: Mandanten-Infos