Familienheim: Keine Begünstigung ohne vorherige Nutzung

Im Rahmen einer Erbschaft stellt sich üblicherweise und regelmäßig die Frage, ob steuerliche Vergünstigungen genutzt werden können, also zum Beispiel begünstigtes Vermögen oder andere wertmindernde Faktoren vorliegen. Einer dieser begünstigenden Faktoren kann nur aktiv von dem Erben erlangt werden: das Familienheim, also eine Immobilie, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nutzt der Erbe das von dem Verstorbenen bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnhaus unverzüglich nach dessen Tod als eigenes Familienheim, dann wird der Wert dieses Vermögens nicht dem zu versteuernden Erbe hinzugerechnet.


Genau um diesen Punkt hat sich kürzlich ein Erbe zunächst erfolglos mit dem Finanzamt und dann auch erfolglos mit dem Finanzgericht Köln (FG) gestritten. Der Streitfall stellte sich nämlich etwas komplizierter als der Standardfall dar: Die verstorbene Mutter des Erben hatte niemals in dem „Familienheim“ gewohnt, sondern – laut ihrem Sohn – lediglich beabsichtigt, es zu beziehen. Sie sei davon vor ihrem Tod aber durch eine lange Krankheit abgehalten worden.


Das Steuerrecht berücksichtigt bestimmte Fälle, in denen ein Erblasser an der Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Sofern für den Verstorbenen ein – zum Beispiel krankheitsbedingter – Zwang bestand, an einem anderen Ort zu wohnen als im eigenen Familienheim (z.B. in einem Pflegeheim), wirkt sich das nicht schädlich auf die Steuerbefreiung aus.


Der streitbare Erbe hatte jedoch das seiner Mutter gehörende Haus bezogen und wohnte hier seit Jahren unentgeltlich. Nachdem nun die Mutter auch verstorben war, versuchte er, den von ihm bewohnten Haushalt als Familienheim der Mutter zu deklarieren, welches er erst nach deren Tod zum eigenen Familienheim bestimmt habe. Die Mutter habe nur aus krankheitsbedingten Gründen nie hier gewohnt.


Abgesehen davon, dass diese Behauptung dem FG generell abwegig erschien, kam es darauf auch gar nicht an. Das Familienheim wurde von der Mutter nicht in dem geerbten Haus begründet, da sie dieses niemals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Folglich kann der Sohn die Steuervergünstigung nicht in Anspruch nehmen. Die Gründe, die der Aufnahme der Nutzung des Hauses durch die Erblasserin für eigene Wohnzwecke entgegenstanden, waren somit letztlich unerheblich. Die Klage wurde abgewiesen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2016)

Source: Mandanten-Infos