Telefonkarten: Verkauf im eigenen Namen möglich
In welchem Umfang ein Unternehmer einen Umsatz versteuern muss, wird auch davon bestimmt, wie er im Rechtsverkehr nach außen hin in Erscheinung tritt. Das Umsatzsteuerrecht macht die Zurechnung von Umsätzen unter anderem davon abhängig, in welchem Namen und auf welche Rechnung er tätig wird.
Handelt der Unternehmer im eigenen Namen und gleichzeitig auf eigene Rechnung, dann wird er als sogenannter Eigenhändler aktiv. Dies ist dann der Fall, wenn er
- gegenüber dem Vertragspartner in seinem Namen den Vertrag abschließt und
- auch das wirtschaftliche Risiko aus dem Geschäft selbst trägt. Daran fehlt es zum Beispiel, wenn er lediglich über eine Provision am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt wird.
Bei einer Vermittlungsleistung wird der Unternehmer hingegen im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig. In diesen Fällen vermittelt er lediglich einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer. Er erhält eine Provisionsbeteiligung an dem Geschäft und trägt kein wirtschaftliches Risiko.
Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich in einem Verfahren wieder bestätigt. Die Klägerin hatte SIM-Karten verkauft. Gemäß den Feststellungen des Finanzgerichts in der ersten Instanz war die Klägerin beim Verkauf der Karten im eigenen Namen nach außen hin aufgetreten. Dies hatte sie auch selbst bestätigt. Sie ist daher als Eigenhändler und nicht als Vermittler tätig geworden. Damit ist sie aus umsatzsteuerlicher Sicht in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung wie bei einem Reihengeschäft als Leistungserbringer anzusehen. Daher schuldet sie die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der SIM-Karten – und nicht das dahinter stehende Telekommunikationsunternehmen.
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(aus: Ausgabe 11/2017)
Source: Mandanten-Infos