Grunderwerbsteuer: Kaufrechtsvermächtnis zum Verkehrswert ist steuerpflichtig
Normalerweise fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn man ein Grundstück erbt. Der Gesetzgeber möchte so verhindern, dass man als Erbe doppelt – sowohl mit Erbschaft- als auch mit Grunderwerbsteuer – belastet wird. Grunderwerbsteuerfrei ist es auch, wenn man zwar selbst nicht Erbe des Grundstücks ist, aber nach dem Tod des Erblassers das Recht hat, das Grundstück vom Erben zu einem geringen Preis zu erwerben (Ankaufsrecht).
Das Finanzgericht Köln (FG) musste unlängst über einen Fall entscheiden, in dem einem Sohn das Recht vermacht worden war, ein Grundstück zum Verkehrswert zu kaufen. Der Vater hatte zwar seine Tochter als Alleinerbin bestimmt. Für eine Eigentumswohnung hatte er allerdings seinem Sohn ein Ankaufsrecht vermacht (Kaufrechtsvermächtnis). Der Ankaufspreis sollte dem Verkehrswert der Wohnung zu dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem das Ankaufsrecht ausgeübt wird. Nach dem Kauf der Wohnung setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Der Sohn widersprach diesem Vorgehen.
Das FG gab jedoch dem Finanzamt recht: An sich ist ein Grundstückserwerb durch Kaufrechtsvermächtnis zwar grunderwerbsteuerfrei. Das setzt allerdings voraus, dass der Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses und daher von Todes wegen erfolgt und dass dabei nur ein geringer Preis gezahlt wird. Denn nur dann erhält der Grundstückskäufer eine Zuwendung des Erblassers, nämlich die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem tatsächlichen Kaufpreis. Anders ist es nach Ansicht des FG jedoch, wenn nur das Recht vermacht wird, das Grundstück zum Verkehrswert zu kaufen. In diesem Fall erhält der Grundstückskäufer keinen Vorteil durch das Vermächtnis. Dann ist das Kaufrechtsvermächtnis für die Erbschaftsteuer irrelevant, dem Bedachten droht keine Doppelbelastung und daher ist der Kauf auch nicht grunderwerbsteuerbefreit.
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(aus: Ausgabe 10/2016)
Source: Mandanten-Infos