Wohnungseigentümergemeinschaft: Steuerpflicht bei Erwerb einer Anwartschaft auf Sondereigentum
Als Grundstückseigentümer hat man es mit dem Finanzamt oft nicht leicht – und als Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft wird es steuerlich auch nicht einfacher. So musste sich kürzlich eine bereits seit Jahren bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit einer Grunderwerbsteuerforderung des Finanzamts auseinandersetzen. Eine Eigentümerin sah das nicht ein und klagte.
Was war passiert? Zum Vermögen der WEG gehörte neben bebauten Grundstücken auch ein unbebautes Grundstück, welches ursprünglich ebenfalls bebaut werden sollte. Nach Jahren der Nichtbebauung erwarb einer der Wohnungseigentümer dieses Sondereigentum von einem anderen, um die Bebauung endlich zu realisieren. Unter anderem aus statischen Gründen war dies aber gar nicht möglich. Darüber ärgerte sich der Erwerber so sehr, dass ihm der Rest der WEG das Baurecht für 200.000 EUR abkaufte.
Steuerrechtlich – so sah es nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Finanzgericht München – handelte es sich allerdings nicht um den Erwerb eines Baurechts, sondern um den Erwerb einer Anwartschaft auf Sondereigentum. Und da das Sondereigentum untrennbar mit dem Miteigentumsanteil der WEG verbunden war, hatten alle Gesellschafter anteilig Miteigentum erworben. Es handelte sich in der Konsequenz um einen grunderwerbsteuerlich relevanten Vorgang mit einer Bemessungsgrundlage von 200.000 EUR.
Einwendungen, dass die 200.000 EUR nur gezahlt worden seien, um jahrelangen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, hätten die Bemessungsgrundlage möglicherweise reduzieren können. Eine Berücksichtigung kam jedoch nicht in Betracht, da weder eine Abgrenzung noch ein Nachweis über die Höhe vorgebracht worden war.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2016)
Source: Mandanten-Infos
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