Geschenk: Keine Liebhaberei bei geschenktem GmbH-Anteil

Als aufmerksamer Leser unserer Mandanten-Informationen wissen Sie, dass das Thema Liebhaberei immer wieder Gegenstand steuerlicher Streitigkeiten ist. Als Liebhaberei wird eine Art von Tätigkeit bezeichnet, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Da ein solches Verhalten jedoch den Grundsätzen eines typischen Unternehmers widerspricht, gilt der „Hobby-Unternehmer“ steuerlich als Privatperson: Verluste wirken sich ebenso wenig auf seine Steuerlast aus wie möglicherweise zwischenzeitlich auftretende Gewinne.


So einfach ist das im Steuerrecht aber bekanntlich nicht immer – was kürzlich auch ein Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) erneut zeigte. Hier hatte ein Anteilseigner einer Holding-GmbH einen kleinen Anteil an der GmbH an seinen Freund und Nachbarn verschenkt – einfach so. Der Wert des Anteils war gering, da sich in den letzten Jahren erhebliche Verluste angehäuft hatten. Das Finanzamt bezweifelte allerdings, dass es sich um ein Geschenk ohne Gegenleistung handelte, da sich fremde Dritte typischerweise nichts schenken. Denn der geschenkte GmbH-Anteil bedeutete steuerrechtlich einen unentgeltlichen Erwerb für den Beschenkten. Die sich daraus ergebenden erheblichen steuerrechtlichen Konsequenzen wollte das Finanzamt nicht akzeptieren.


Die Anschaffungskosten für den Anteil waren nämlich rein wirtschaftlich betrachtet gleich null. Steuerrechtlich betrachtet hat der Beschenkte jedoch die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers übernommen. Nachdem der Beschenkte diesen Anteil zum Verkehrswert an seine neugegründete GmbH veräußert hatte, führte die steuerrechtliche Bewertung des Verkaufs zu hohen Verlusten, denn die ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers waren durch die aufgelaufenen Verluste der Holding-GmbH erheblich höher als der geringe Veräußerungserlös.


Das FG urteilte in diesem Fall, dass die Veräußerung des GmbH-Anteils nicht als Liebhaberei eingestuft werden darf. Trotz des hohen steuerlichen Verlusts lagen sowohl eine Einkünfteerzielungsabsicht als auch ein Gewinn des Beschenkten vor. Für diese Beurteilung ist neben der zu erkennenden Einkünfteerzielungsabsicht die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschlaggebend. Und wirtschaftlich betrachtet handelte es sich bei dem GmbH-Anteil um ein Geschenk und deshalb bei seiner Veräußerung um ein gewinnbringendes Geschäft. Die Klage gegen das Finanzamt hatte Erfolg, der Beschenkte konnte seinen Verlust steuermindernd geltend machen.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2016)

Source: Mandanten-Infos