Änderung des Steuerbescheids: Wenn der Sachbearbeiter einen Fehler des Außenprüfers übernimmt

Das Finanzamt kann einen Steuerbescheid ändern, wenn dieser Schreib- bzw. Rechenfehler oder ähnliche „offenbare Unrichtigkeiten“ enthält. Die Änderung kann innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten erfolgen. Offenbare Unrichtigkeiten sind Fehler, die sozusagen mechanisch passieren, und nicht solche, bei denen der Sachbearbeiter zum Beispiel aus Versehen einen falschen Paragraphen berücksichtigt hat.


Kürzlich musste das Finanzgericht München (FG) darüber entscheiden, ob das Finanzamt einen Steuerbescheid zu Recht aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit geändert hatte. Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH. Diese hatte in ihrer Umsatzsteuererklärung einen Umsatzsteuerbetrag von -200.000 EUR ermittelt. Das Finanzamt führte zwei Sonderprüfungen durch und setzte die Umsatzsteuer zuerst auf -100.000 EUR und anschließend auf -50.000 EUR fest. Nach einer weiteren Betriebsprüfung vermerkte der Prüfer im Bericht einen ausgewiesenen „Unterschied“ zum letzten Bescheid von 0 EUR.


Aufgrund des Prüfberichts erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid mit einem Umsatzsteuerbetrag von -100.000 EUR. Diesen korrigierte es dann noch einmal und setzte die Umsatzsteuer auf -50.000 EUR fest. Der Prüfer war bei der Betriebsprüfung von einem falschen Wert ausgegangen, den das Finanzamt anschließend übernommen hatte. Der Insolvenzverwalter wollte die erneute Berichtigung auf -50.000 EUR nicht akzeptieren und klagte dagegen.


Das FG entschied jedoch, dass das Finanzamt den Bescheid zu Recht geändert hatte. Denn eine Berichtigung ist auch dann möglich, wenn ein mechanisches Versehen des Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Prüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler vom Sachbearbeiter bei der Auswertung des Berichts ungeprüft übernommen worden ist. Damit lag eine offenbare Unrichtigkeit vor, aufgrund derer der Bescheid geändert werden konnte.


Weder die Bearbeiterin noch der Sachgebietsleiter hatten die beim Bescheiderlass angezeigten Prüfhinweise beachtet. Dies interpretierte das FG als weiteren Hinweis auf ein mechanisches Versehen.

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(aus: Ausgabe 07/2017)

Source: Mandanten-Infos