Allgemeinverfügung: Einsprüche gegen 6%igen Zinssatz werden für Zeiträume bis 2011 zurückgewiesen

Anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen, die zwischenzeitlich vom Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof (BFH) entschieden wurden, können von den Finanzbehörden durch eine sogenannte Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden.


Hinweis: Zu dieser rationellen Form der Arbeitserledigung haben die Finanzbehörden zuletzt gegriffen, um Einsprüche gegen die Anrechnung von Kranken- und Pflegeversicherungszuschüssen auf Beiträge zur privaten Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung allgemein zurückzuweisen.


Mit neuer Allgemeinverfügung vom 16.12.2015 weisen die obersten Finanzbehörden der Länder nun alle an diesem Tag anhängigen Einsprüche und Anträge zurück, mit denen Bürger die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % pro Jahr für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012 geltend machen (betrifft z.B. die Höhe von Aussetzungszinsen).


Hinweis: Die Beschränkung der Zurückweisung auf Zinszeiträume vor dem 01.01.2012 resultiert daraus, dass der BFH mit Urteil vom 14.04.2015 lediglich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe für Zeiträume bis Dezember 2011 festgestellt hat. Über spätere Zeiträume musste das Gericht (noch) nicht entscheiden, so dass Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen ab 2012 vorerst nicht allgemein zurückgewiesen werden.


Wer sein Einspruchsbegehren auch nach der ablehnenden Allgemeinverfügung noch weiterverfolgen will, muss jetzt aktiv werden und innerhalb eines Jahres Klage vor dem Finanzgericht erheben.

Information für: alle
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(aus: Ausgabe 03/2016)

Source: Mandanten-Infos