Antragsveranlagung mit Erstattung: Bürger können von hohem Zinssatz profitieren
Nach der Abgabenordnung dürfen Finanzämter auf Steuernachzahlungen einen Zins von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) berechnen; der Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres.
Hinweis: Bei Steuererklärungen für 2014 beginnt der Zinslauf daher ab April 2016. Ergeht der Steuerbescheid beispielsweise am 19.09.2016, muss der Bürger für fünf volle Monate (April bis August) Zinsen auf seine Steuernachzahlung entrichten. Der angebrochene September zählt nicht mit.
Momentan prüft der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Verfahren, ob der hohe gesetzliche Zinssatz von 6 % pro Jahr noch verfassungsgemäß ist. Bürger, denen Zinsen auf ihre Steuernachzahlung berechnet wurden, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und sich auf das anhängige Verfahren berufen, so dass sie ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens erwirken können.
Hinweis: Wer Zinszahlungen an den Fiskus von vornherein vermeiden will, sollte frühzeitig darauf hinwirken, dass es erst gar nicht zu einer Steuernachzahlung kommt. Dies kann beispielsweise durch eine Erhöhung der Vorauszahlungen oder durch rechtzeitige freiwillige Zahlungen auf die erwartete Steuerschuld erreicht werden. Da das Geld auf der Bank ohnehin kaum Guthabenzinsen einbringt, kann es ohne nennenswerte finanzielle Nachteile ruhig frühzeitig an das Finanzamt gezahlt werden.
Der hohe gesetzliche Zinssatz kann sich allerdings auch zugunsten der Bürger auswirken, denn auch Steuererstattungen werden nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit mit 6 % pro Jahr verzinst. In diesem Fall zahlt also der Fiskus die Zinsen an den Steuerbürger. Besonders profitieren können hiervon Bürger, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Diese sogenannten Antragsveranlager haben für ihre Erklärungsabgabe vier Jahre Zeit, die Verzinsung setzt indes ebenfalls schon 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres ein. Wer seine Einkommensteuererklärung erst kurz vor dem Ende der Vier-Jahres-Frist beim Finanzamt einreicht, kann also eine mehrjährige Verzinsung seiner Steuererstattung erreichen.
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(aus: Ausgabe 12/2016)
Source: Mandanten-Infos
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