Arbeitszimmer im Eigenheim: Anteilige Kosten der Badsanierung als Betriebsausgaben abziehen

Die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers können insbesondere Außendienstmitarbeiter ohne betrieblichen Arbeitsplatz und Lehrer steuerlich geltend machen. Angestellte und Unternehmer werden hierbei übrigens gleichbehandelt. Bei einem häuslichen Arbeitszimmer im Eigenheim führen außerdem auch die Abschreibungen zu steuerlich relevanten Kosten.


Genau in diesem Bereich musste kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) eine Entscheidung fällen. Ein Unternehmer machte für das Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus nämlich nicht nur die Abschreibungskosten geltend. Er wollte auch die Erhaltungsaufwendungen von etwa 40.000 EUR, die bei einer umfassenden Sanierung des Badezimmers angefallen waren, anteilig als Betriebsausgaben von seinen Einkünften abziehen. Da es sich bei dem Bad unstreitig nicht um das Arbeitszimmer handelte, versagte ihm das Finanzamt den Kostenabzug.


Doch das FG war anderer Meinung: Die fraglichen Aufwendungen betrafen nicht nur den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich, sondern die gesamte Substanz des Wohnhauses. Da sich dessen Wert durch die Maßnahme erhöht hatte, musste dementsprechend auch eine anteilige Anrechnung der Sanierungskosten als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer zulässig sein.


Das FG untermauerte seine Auffassung mit drei Beispielen:

  1. Im Fall einer Betriebsaufgabe würde das Arbeitszimmer dem Betriebsvermögen entnommen und dem Privatbereich zugeführt. Die Ermittlung des Entnahmewerts würde anteilig nach dem Gebäudewert vorgenommen, der durch die Badmodernisierung dauerhaft erhöht wäre.
  2. Hätte ein Vermieter die Sanierung durchgeführt, könnte er aufgrund dessen die Miete – und natürlich auch die anteilige Miete für das Arbeitszimmer – erhöhen. Die höheren Kosten für das Arbeitszimmer könnte der Unternehmer als Mieter geltend machen.
  3. Hätte der Unternehmer die Maßnahme innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt, würde der Wert des Hauses möglicherweise automatisch nachträglich erhöht werden – und damit auch die anteilige Abschreibung.

Alle drei Szenarien machen deutlich, dass eine Nichtberücksichtigung der Aufwendungen, wie sie das Finanzamt durchsetzen wollte, zu einer Ungleichbehandlung im Gegensatz zur sonstigen steuerlichen Behandlung ühren würde – und das ist unzulässig. Die Kosten der Badsanierung mussten also anteilig als Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer anerkannt werden.


Hinweis: Wenn Sie Teile Ihres Eigenheims auch beruflich – etwa als Arbeitszimmer, Behandlungsraum oder Werkstatt – nutzen, sollten Sie von substanzverändernden Baumaßnahmen unbedingt auch uns berichten. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2015)

Source: Mandanten-Infos