Arbeitszimmer: Im Keller kann die Abzugsbeschränkung lauern

Haben Sie ein Arbeitszimmer? Erkennt das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Werbungskosten an? Das ist nämlich nicht selbstverständlich – früher war es für einige Berufsgruppen nahezu unmöglich, das Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen. Bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung gehörten insbesondere die Lehrer dazu. Doch nicht alle Probleme wurden mit der Änderung aus der Welt geschafft, wie ein Hochschullehrer aus Bayern kürzlich feststellen musste.


Über Jahre versuchte er, die Kosten seines Arbeitszimmers vollständig geltend zu machen. Zumindest zum Teil – also mit der Abzugsbeschränkung auf bis zu 1.250 EUR – ließ das Finanzamt die Aufwendungen als Werbungskosten zu. Darüber hinaus erkannte es die Kosten jedoch nicht an. Das Arbeitszimmer befand sich nach Ansicht der Behörde nämlich in der privaten Sphäre des Lehrers, denn es lag im Keller und war damit nicht völlig aus den privaten Räumlichkeiten herausgelöst. Und für ein solches häusliches Arbeitszimmer ist nur der begrenzte Abzug möglich.


Das Finanzgericht Nürnberg schloss sich dieser Ansicht an und entschied, dass auch ein Kellerraum in die häusliche Sphäre eingebunden sein kann. Zwar hat der Bundesfinanzhof bereits Ausnahmen für den Fall zugelassen, dass eine Verkehrsfläche, zum Beispiel ein Treppenhaus, durchquert werden muss, um in das Arbeitszimmer zu gelangen. Allerdings gehörte das Zweifamilienhaus, das zum Teil vermietet war, dem Lehrer, und das Arbeitszimmer besaß neben dem Zugang zum öffentlichen Treppenhaus auch einen Zugang direkt neben der ausschließlich vom Lehrer genutzten Terrasse. Spätestens damit galt die häusliche Sphäre für die Richter als nicht verlassen. Der beschränkte Abzug der Werbungskosten war somit korrekt und ein darüber hinausgehender Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zulässig.


Hinweis: Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer greift nicht immer automatisch. Manchmal handelt es sich vielleicht dem Begriff nach um ein Arbeitszimmer, steuerrechtlich liegt aber ein eher ein Lagerraum vor. In dem Fall greift die Abzugsbeschränkung nicht. Sollten Sie Zweifel hinsichtlich der korrekten steuerlichen Einordnung Ihres Arbeitszimmers haben, sprechen Sie mit uns einfach im Rahmen der Einkommensteuererklärung darüber.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2016)

Source: Mandanten-Infos