Auflösung einer Sammlung: Viele Verkäufe mit großem Umsatz gelten als Handel

In einem Streitverfahren vor dem Finanzgericht Köln (FG) ging es um die Frage, ob der Handel mit Bierdeckeln – und in geringerem Umfang auch mit gebrauchtem Spielzeug sowie Bildkarten – steuerlich als unternehmerische Tätigkeit gilt. Der Verkäufer, um dessen Geschäfte sich das Verfahren drehte, bot die genannten Gegenstände über die Internet-Handelsplattform eBay an. Er hatte sie teils selbst beschafft und teils von seinem Vater geerbt. Mit dem Verkauf von bis zu 15.000 Artikeln pro Jahr erzielte er zwischen 2005 und 2008 Umsätze zwischen 18.000 EUR und 66.000 EUR.


Der Mann ging nicht davon aus, auf die Umsätze aus seiner Tätigkeit Steuern zahlen zu müssen. Die Sammlungsstücke habe er ausschließlich aus privaten Neigungen gesammelt und erhalten. Er sei kein Händler, der an- und verkaufe, und unterhalte auch keinen Gewerbebetrieb.


Das FG sah das aber anders und wertete die eBay-Verkäufe als gewerbliche, unternehmerische Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann der Verkauf einer privaten Sammlung oder ihrer Teile zwar private Vermögensverwaltung sein. Dann fallen normalerweise keine Steuern an – selbst wenn sich die Auflösung über einen längeren Zeitraum erstreckt. Die Grenze zur unternehmerischen Tätigkeit ist jedoch überschritten, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt und sich dabei ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler. 


Der Verkäufer aus dem Streitfall agierte aber nicht bloß einem Händler ähnlich. Indem er neben dem Verkauf der geerbten Bierdeckel auch noch andere Artikel vertrieb, war er steuerlich zum Händler geworden. Die hohe Anzahl der Einzelverkäufe verlangte ihm einen Zeitaufwand wie ein Beruf ab: Er musste die einzelnen Objekte aus der Sammlung bzw. seinem Bestand auswählen, fotografieren, über das Internet zum Verkauf anbieten und versenden. Daher ging das FG von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, die zur Umsatzsteuerpflicht führt. 


Hinweis: Einer der entscheidenden Aspekte war der Umstand, dass die Umsätze recht hoch waren. Bei dauerhaften Umsätzen unterhalb von 17.500 EUR besteht keine Pflicht, Umsatzsteuer zu zahlen. Möglicherweise muss jedoch mit Einkommensteuer gerechnet werden. Dass beim Einkauf einer Ware keine Wiederverkaufsabsicht besteht, ist für die Steuerpflicht übrigens unerheblich. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2015)

Source: Mandanten-Infos