Ausbildung: Kindergeld trotz abgeschlossener Berufsausbildung und Vollzeitbeschäftigung
Wann ist eine Berufsausbildung beendet? Und wann ist eine Berufsausbildung im steuerlichen Sinne beendet? Die Antworten auf diese Fragen können durchaus unterschiedlich ausfallen. Unter dem Ende einer Berufsausbildung versteht man in der Regel eine Abschlussprüfung und die anschließende Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen. In steuerlicher Hinsicht ist hingegen die subjektive Perspektive von Bedeutung: Viele Menschen benötigen die erste Ausbildung nur, um eine Folgeausbildung zu erreichen – in ihrem eigentlichen Wunschberuf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann auch das Finanzamt anerkennen, dass erst mit dem Abschluss der zweiten Ausbildung – im steuerlichen Sinne: des zweiten Ausbildungsbestandteils – die Berufsausbildung endet.
Und das hat durchaus Konsequenzen: Solange ein Kind noch unter 25 Jahre alt ist und eine Berufsausbildung absolviert, besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Eine Mutter aus Rheinland-Pfalz hat sich darüber mit der Familienkasse gestritten. Hier urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG), dass die Tochter trotz einer zunächst absolvierten Ausbildung zur Immobilienkauffrau erst mit Erreichen des zweiten Ausbildungsabschlusses als Immobilienfachwirtin ihre Berufsausbildung beendet hat.
Durch den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte – die Tochter hatte die Ausbildung zur Immobilienfachwirtin unmittelbar nach dem Abschluss der Ausbildung zur Immobilienkauffrau begonnen – sah das FG hier eine zusammenhängende Ausbildung. Aus Sicht der Auszubildenden wurde das Berufsziel erst mit Erreichen der zweiten Ausbildungsstufe erreicht. Die Mutter erhielt also auch für den Zeitraum der zweiten Ausbildung noch Kindergeld für ihre Tochter. Dass diese schon während der Ausbildung in Vollzeit angestellt war und einen entsprechenden Verdienst hatte, war nicht relevant.
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(aus: Ausgabe 11/2017)
Source: Mandanten-Infos
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