Auslandsgesellschaften: Ist eine steuerfreie Einlagenrückgewähr möglich?

„Ja!“, lautet die eindeutige Antwort – jedenfalls für Gesellschaften, die im EU-Ausland ansässig sind. Hinter der Frage steckt folgendes Problem: Im Inland kann eine Kapitalgesellschaft Einlagen an ihre Gesellschafter zurückausschütten. Diese sogenannte Einlagenrückgewähr ist beim Gesellschafter nicht als Dividende zu versteuern, sondern wird mit den Anschaffungskosten der Beteiligung bzw. mit dem Buchwert der Beteiligung verrechnet, so dass keine Besteuerung erfolgt. Damit der Fiskus weiß, in welcher Höhe die Gesellschaft Einlagen mittels einer Ausschüttung zurückgewährt hat, müssen die Einlagen der Gesellschafter zunächst auf einem (fiktiven) Konto festgehalten werden.


Dieses sogenannte steuerliche Einlagenkonto wird für jede Kapitalgesellschaft seitens des Fiskus berechnet und an jedem Jahresende mittels Bescheid gesondert festgestellt. Damit der Fiskus in der Lage ist, den Bescheid ordnungsgemäß zu erstellen, muss der gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft eine entsprechende Steuererklärung (zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung) abgeben.


Doch was ist mit Gesellschaften, die im Ausland ansässig sind? Rein faktisch können diese natürlich auch Einlagen, die ein Gesellschafter zuvor geleistet hat, zurückzahlen. Allerdings kennen ausländische Finanzbehörden kein steuerliches Einlagenkonto. Von daher war lange Zeit strittig, ob ausländische Kapitalgesellschaften überhaupt (steuerfrei) Einlagen zurückzahlen können.


Zu begrüßen ist, dass der deutsche Fiskus entschieden hat, dass Gesellschaften aus dem EU-Ausland tatsächlich steuerfrei Einlagen zurückgewähren können. Um jedoch nachverfolgen zu können, ob und inwieweit es sich um eine Einlagenrückgewähr handelt, muss beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein entsprechender Antrag gestellt werden.


Das BZSt hat zu dem entsprechenden Antragsprozedere auf seiner Website einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht, der insgesamt 26 Fragen zu dem Antragsverfahren beantwortet, unter anderem diese:

  • Wo finde ich das Antragsformular?
  • Wer ist antragsberechtigt?
  • Was ist für eine fristgerechte Antragstellung notwendig?

Hinweis: Für Auslandsgesellschaften, die in einem Drittland ansässig sind, ist nach derzeitiger Rechtslage leider keine steuerfreie Einlagenrückgewähr möglich.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2017)

Source: Mandanten-Infos