Bergbauschäden: Anwaltskosten können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein

Insbesondere in ehemaligen Bergbauregionen schrillen bei Hausbesitzern die Alarmglocken, wenn sich Risse am Mauerwerk ihrer Immobilie zeigen. Wer wegen derartiger Schäden gegen das zuständige Bergbauunternehmen prozessiert, kann seine Anwalts- und Gutachterkosten nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mitunter als außergewöhnliche Belastungen abziehen.


Im vorliegenden Fall hatte ein Hausbesitzer aus Nordrhein-Westfalen (NRW) aufgrund von Bergbauschäden an seinem Zweifamilienhaus ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW durchlaufen. Im Zuge eines Vergleichs hatte das zuständige Bergbauunternehmen ihm schließlich Schadensersatz von 22.000 EUR gezahlt. Die Anwalts- und Gutachterkosten für das Schlichtungsverfahren von 5.400 EUR hatte der Mann schließlich als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht.


Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) erkannte die Kosten zunächst an, wurde jedoch vom BFH an die geltenden Rechtsprechungsgrundsätze erinnert, nach denen Zivilprozesskosten nur dann abziehbar sind, wenn der Bürger ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.


Bezogen auf den vorliegenden Fall muss also zunächst einmal geprüft werden, ob die Bergbauschäden zur Unbewohnbarkeit des Hauses geführt hatten bzw. hätten. Erst wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt war, liegt eine existenzielle Betroffenheit des Bürgers vor, so dass die Prozesskosten steuerlich anerkannt werden müssen.


Hinweis: Das FG muss den Fall neu aufrollen und prüfen, wie gravierend die Bergbauschäden am Haus tatsächlich waren. Sollten sie nur kosmetischer Natur gewesen sein, muss ein Kostenabzug wohl verwehrt werden. Stand hingegen die Baustatik des Gebäudes auf dem Spiel, hat der Hausherr sehr gute Chancen auf eine steuerliche Anerkennung seiner Kosten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2016)

Source: Mandanten-Infos