Berufliche Neuausrichtung: Betriebsausgaben ohne neuen Betrieb?
Für die einen ist der Urlaub das reinste Privatvergnügen, die anderen nutzen die freie Zeit, um über ihre beruflichen Perspektiven nachzudenken oder um zusätzliches Geld zu verdienen. So auch ein Landwirt aus Bayern, der in der umsatzschwachen kalten Jahreszeit als Skilehrer zu arbeiten gedachte. Er wollte nicht nur staatlich geprüfter Skilehrer werden, sondern auch eine eigene Skischule eröffnen.
Nach acht Jahren Ausbildung und einer nicht bestandenen Prüfung verwarf er diesen Plan wieder. Die Kosten, die ihm für Prüfungen, Fahrten und Kleidung entstanden waren, wollte er dennoch steuerlich berücksichtigt wissen. Aber geht das überhaupt: Betriebsausgaben ohne Betrieb?
Ja, das geht! Auch ohne einen Betrieb können Aufwendungen steuerlich anerkannt werden: als vorab entstandene Betriebsausgaben. Selbst vergebliche Aufwendungen wie im Streitfall können grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen mindern.
Für den Landwirt galt das jedoch nicht – so das Finanzgericht Nürnberg (FG). Als Begründung führte es aus, dass die Abziehbarkeit der Aufwendungen den ernsthaften und endgültigen Entschluss zur künftigen Tätigkeit voraussetzt. Und diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt. Der Landwirt hatte sich zu Beginn seiner Ausbildung gar nicht festgelegt, ob er die Skischule tatsächlich verwirklichen will oder nicht. Parallel zu der Skilehrerausbildung hatte er nämlich auch eine Ausbildung zum Steuerberater absolviert – und zwar mit Erfolg.
Für das FG stand damit fest, dass die Idee, eine Skischule zu gründen, eher eine von mehreren Handlungsoptionen war als ein endgültiger Entschluss. Das jedoch reicht nicht aus, um die Ausgaben steuerlich abziehen zu können. Für insgesamt acht Jahre wurden die Ausgaben, die zuvor vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung berücksichtigt worden waren, daher wieder korrigiert.
Hinweis: Sie haben ein ähnliches Zukunftsprojekt oder tragen schon jetzt Aufwendungen für ein langfristiges Vorhaben? Wir erläutern Ihnen gern, in welchem Fall das Finanzamt Ihre Kosten steuerlich anerkennen und mittragen wird.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2016)
Source: Mandanten-Infos
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