Bestandskräftige Bescheide: Zur Änderung Funktion als "Strohfrau" sofort nach Erkenntnis beichten
Bestandskräftige Steuerbescheide muss das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen ändern, wenn sich neue Tatsachen ergeben, die eine Reduzierung der Steuer zur Folge haben. Es darf den Steuerpflichtigen allerdings kein grobes Verschulden daran treffen, dass die Tatsachen erst später bekanntwerden. Als grobes Verschulden gelten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – beispielsweise wenn trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben wird.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte die Klägerin 2010 einen Gebäudereinigungsbetrieb angemeldet. Eine Einkommensteuererklärung für das Gründungsjahr hatte sie nicht eingereicht. Aufgrund von Auffälligkeiten bei der Umsatzsteuer wurde eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet. Gegenüber der Prüferin gab die spätere Klägerin an, Schülerin zu sein und im Betrieb lediglich Büroarbeiten zu verrichten. Die Prüfung ergab jedoch, dass sie die Inhaberin und kaufmännische Leiterin des Betriebs war. Daher schätzte das Finanzamt die Einkünfte für das Jahr 2010 und erließ einen Einkommen- und einen Gewerbesteuerbescheid, die der Klägerin am 19.05.2012 zugestellt wurden.
Am 20.06.2012 legte sie Einspruch ein, wurde jedoch vom Finanzamt wegen abgelaufener Frist zurückgewiesen. Daraufhin beantragte die Klägerin eine Änderung der Bescheide aufgrund neuer Tatsachen, da ihr erst 2013 bewusst geworden sei, dass sie im Betrieb als „Strohfrau“ fungiert habe. Als steuerliche Laiin treffe sie hieran kein grobes Verschulden. Des Weiteren führte sie an, dass ihre Mutter die Bescheide nicht ihr, sondern ihrem Vater gegeben habe.
Diese Argumente erkannten allerdings weder das Finanzamt noch das FG an. Die Bescheide galten als wirksam bekanntgegeben, da sie in den Briefkasten der Klägerin geworfen worden waren und man nach den allgemeinen Gepflogenheiten davon ausgehen konnte, dass sie diese dann auch erhält. Nach Ablauf der Einspruchsfrist am 19.06.2016 wurden die Bescheide bestandskräftig.
Sie konnten nicht mehr geändert werden, weil die Klägerin das nachträgliche Bekanntwerden der neuen Tatsache, dass sie eine Strohfrau war, selbst verschuldet hatte. Sie hätte bereits bei der Sonderprüfung die wirklichen Umstände offenlegen können. Kulturelle und religiöse Traditionen ändern nichts an der Mitwirkungspflicht.
Hinweis: In einem solchen Fall sollten die Tatsachen spätestens im Einspruchsverfahren aufgeklärt werden, da es nur wenige Korrekturmöglichkeiten gibt, wenn der Bescheid erst einmal bestandskräftig geworden ist.
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(aus: Ausgabe 04/2017)
Source: Mandanten-Infos
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