Dienstfahrräder: Welche Steuerregeln zu beachten sind

Wer sein Auto ab und zu stehen lässt und sich stattdessen auf das Fahrrad schwingt, schont nicht nur die Umwelt, sondern tut obendrein auch noch etwas Gutes für seine Gesundheit. Auch aus steuerlicher Sicht kann der Tritt in die Pedale sinnvoll sein, denn Arbeitnehmer können für ihren Weg zur Arbeit auch dann die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer abziehen, wenn sie die Wegstrecke mit dem Fahrrad zurücklegen (verkehrsmittelunabhängige Pauschale).


Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad, kann der monatliche geldwerte Vorteil für die Privatnutzung – ähnlich wie bei einem Dienstwagen – mit 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden; abgegolten sind damit neben der kompletten privaten Nutzung auch die Fahrten zur Arbeit.


Beispiel: Arbeitgeber A stellt seinem Arbeitnehmer B ein hochwertiges Dienstfahrrad zur privaten Mitnutzung zur Verfügung, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers liegt bei 1.599 EUR. Der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer beträgt für das ganze Jahr 180 EUR (1.500 EUR x 1 % x 12 Monate). Unterstellt man einen Grenzsteuersatz von 42 % (bei einem zu versteuernden Einkommen von 55.000 EUR), löst die Fahrradgestellung eine jährliche Mehrsteuer von nur 75,60 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag aus.


Bei Diensträdern, die verkehrstechnisch als Kraftfahrzeuge gelten (z.B. E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h), muss für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte allerdings ein zusätzlicher geldwerter Vorteil von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer angesetzt werden. Zudem muss das Fahrrad zu mindestens 50 % betrieblich genutzt werden, damit die 1-%-Regel überhaupt angewandt werden kann.


Für Arbeitnehmer kann sich auch ein firmenseitiges Fahrradleasing lohnen, bei dem sein Arbeitgeber ein großes Kontingent an teuren Rädern zu Sonderkonditionen least und die Raten dann vom Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers einbehält. In diesem Fall muss für die private Nutzung zwar ebenfalls ein 1%iger geldwerter Vorteil versteuert werden, die Fahrten zur Arbeit sind aber mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer abziehbar. Dieses Leasingmodell hat zudem den Vorteil, dass das Rad vom Arbeitnehmer am Vertragsende (regelmäßig nach drei Jahren) womöglich günstig zum Restwert übernommen werden kann.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2015)

Source: Mandanten-Infos