Differenzbesteuerung: Ermittlung des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerregelung

Vor allem im Gebrauchtwagenhandel wird die sogenannte Differenzbesteuerung angewendet. Bei dieser unterliegt nicht der gesamte Verkaufspreis, sondern lediglich die Marge, der Umsatzsteuer.


Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler nimmt von einem Privatkunden einen Pkw für 10.000 EUR in Zahlung. Er kann das Fahrzeug für 11.000 EUR verkaufen. Der Umsatzsteuer unterliegt hier nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis von 1.000 EUR. Es muss auch nur dieser Betrag mit 19 % Umsatzsteuer versteuert werden, so dass diese lediglich 159,66 EUR beträgt (19 % aus dem Bruttobertrag von 1.000 EUR herausgerechnet).


Was aber gilt, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer angesehen wird? Ist für die Ermittlung seines Gesamtumsatzes der Gesamtverkaufspreis (11.000 EUR) oder lediglich der Differenzbesteuerungsbetrag (1.000 EUR) relevant? Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) ist für die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung anzuwenden ist, nur auf die Marge, also den Differenzbesteuerungsbetrag, abzustellen. Da die Kleinunternehmerregelung nur greift, wenn der Jahresumsatz dauerhaft unter 17.500 EUR liegt, hat die Entscheidung des FG große Bedeutung für die Praxis.


Hinweis: Bei einem Kleinunternehmer verzichtet das Finanzamt darauf, Umsatzsteuer zu erheben. Unterhalb der Umsatzgrenze muss der Kleinunternehmer daher für die Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2016)

Source: Mandanten-Infos