Eigenheimzulage: Erschleichen der Leistung durch unrichtige Angaben ist keine Steuerhinterziehung

Wie weit darf der Arm des Finanzamts zurückreichen, um eine erschlichene Eigenheimzulage zurückzufordern? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt – und ist zu einem überraschenden Ergebnis gekommen.


Im Urteilsfall hatte eine Frau in 2002 einen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus geschlossen. Gefahr, Nutzen und Lasten sollten erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen – diese Zahlung wurde allerdings niemals geleistet. Die Frau zog trotzdem in das Haus ein (gegen eine monatliche Zahlung von 750 EUR an den Verkäufer) und beantragte in 2004 gleichwohl Eigenheimzulage für das Haus. Das Finanzamt forderte von der Frau daraufhin unter anderem die Vorlage des Kaufvertrags, einen Nachweis zur Eigennutzung und einen Nachweis über die Kaufpreiszahlung. Obwohl die Frau nur die beiden erstgenannten Unterlagen einreichte, bewilligte das Finanzamt die Eigenheimzulage schließlich für 2003 bis 2010, ohne erneut nach einem Zahlungsnachweis zu fragen. Jahre später bemerkte das Amt den Fehler und forderte die Eigenheimzulage daraufhin in 2012 für alle Jahre zurück.


Der BFH entschied jedoch, dass die Rückforderung unrechtmäßig war, weil die Festsetzungsfrist bei Aufhebung des Bewilligungsbescheids in 2012 bereits abgelaufen war. Zwar verlängert sich die Frist in Fällen der Steuerhinterziehung nach der Abgabenordnung von vier auf zehn Jahre, was eine Rückforderung in 2012 verfahrensrechtlich noch ermöglicht hätte. Das Erschleichen der Eigenheimzulage ist nach Gerichtsmeinung allerdings keine Steuerhinterziehung im Gesetzessinne, so dass die Festsetzungsfrist lediglich vier Jahre beträgt. Aufgrund des Fristbeginns mit Ablauf des Jahres 2004 (Antragsjahr) war die Frist im Urteilsfall somit bereits am 31.12.2008 abgelaufen, so dass in 2012 kein Aufhebungsbescheid mehr ergehen durfte.


Hinweis: Wer sich die Eigenheimzulage in der Vergangenheit durch unrichtige Angaben erschlichen hat, kann also nur im Rahmen der vierjährigen Festsetzungsfrist belangt werden. Dieses Ergebnis mag so manchem subjektiven Rechtsempfinden zuwiderlaufen, ist aber Folge der derzeitigen Gesetzeslage. Der BFH weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass es Aufgabe des Gesetzgebers wäre, diesen Zustand im Bereich des strafbaren Erschleichens von Subventionen zu ändern.

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(aus: Ausgabe 05/2016)

Source: Mandanten-Infos