Elektronische Steuerabzugsmerkmale: Lohnabrechnung sollte regelmäßig überprüft werden

Beim Anblick ihrer Lohnabrechnung dürften sich bundesweit knapp 30.000 Arbeitnehmer kürzlich die Augen gerieben haben: Aufgrund einer Softwarepanne der Finanzverwaltung waren sie von der günstigen Steuerklasse III in Steuerklasse I zurückgestuft worden, so dass der Lohnsteuerabzug wesentlich höher und der Nettolohn wesentlich niedriger als bisher ausfiel. Auch wenn sich die Wogen in diesen Fällen mittlerweile wieder geglättet haben dürften, zeigt der Fall, dass Arbeitnehmer ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) regelmäßig überprüfen sollten.


Hinweis: Jeder Bürger hat die Möglichkeit, seine aktuellen ELStAM über das ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung (www.elsteronline.de) abzurufen. Um sich hier einloggen zu können, ist eine vorherige Authentifizierung erforderlich.


Aber auch ohne EDV-Probleme kann es zu unerwünschten Abweichungen in den ELStAM kommen: Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise seinen Arbeitgeber gewechselt, findet er sich mitunter in der ungünstigsten Steuerklasse VI wieder. Ursache ist dann jedoch meist, dass der alte Arbeitgeber den Arbeitnehmer verspätet abgemeldet oder der neue Arbeitgeber ihn falsch angemeldet hat.


Standesamtliche Veränderungen wie Kircheneintritte bzw. -austritte, Eheschließungen, Geburten und Adoptionen werden von den Gemeinden automatisch an die Finanzämter weitergeleitet, so dass sie in die ELStAM einfließen. Arbeitnehmer sollten den Stand ihrer ELStAM nach solchen Ereignissen aber sicherheitshalber trotzdem überprüfen.


Will ein Arbeitnehmer seine Lohnsteuerklasse ändern oder andere Korrekturen in den ELStAM vornehmen lassen (z.B. Freibeträge eintragen lassen), muss er sich an sein zuständiges Finanzamt wenden. Dies gilt beispielsweise für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner, die in die Steuerklassenkombination III/V eingruppiert werden wollen.


Hinweis: Behält ein Arbeitgeber die Lohnsteuer aufgrund falscher ELStAM nicht korrekt ein, lässt sich dieser Fehler später in aller Regel über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung beheben, weil die Lohnsteuer lediglich Vorauszahlungscharakter hat und auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet wird. Bezieht der Arbeitnehmer jedoch Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Elterngeld, ist die Eingruppierung in die korrekte Lohnsteuerklasse von vornherein wichtig, weil sich die Höhe dieser Ersatzleistungen häufig nach dem Nettolohn bemisst. Fallen die Leistungen später wegen einer falschen oder ungünstigen Steuerklasse geringer aus, lässt sich dieser Fehler nicht über die Einkommensteuerveranlagung korrigieren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2015)

Source: Mandanten-Infos