Erbschaft: Besonderheiten bei der Bewertung einer Fondsbeteiligung

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuer ändert unter anderem die verfassungswidrigen Bestandteile der aktuellen Unternehmensbesteuerung. Was dagegen derzeit keine Schwierigkeiten bereitet, ist die Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen wie etwa Aktien. Deren Bewertung ist einfach, eine Begünstigung ist bei einem Anteil von 25 % oder weniger nur durch den generellen Freibetrag vorgesehen (z.B. gilt für Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 EUR und für Kinder von 400.000 EUR).


Nun ist aber Aktie nicht gleich Aktie und ein Aktienfonds nicht unbedingt einer Aktie gleichzusetzen. So erbte eine Klägerin aus Nordrhein-Westfalen den Anteil an einem Aktienfonds, der als GmbH & Co. KG firmierte, also als Personengesellschaft. Die Methode zur Ermittlung des Werts der Fondsbeteiligung war somit etwas schwieriger. Zusätzlich handelte es sich um einen sogenannten geschlossenen Fonds; er war also nicht an der Börse handelbar. Marktpreise waren daher nicht bzw. nur am Zweitmarkt vorhanden.


Und noch etwas war an diesem Fonds besonders: Seine Einkünfte wurden wie solche aus Vermietung und Verpachtung behandelt, da der Fonds, also die GmbH & Co. KG, nur vermögensverwaltend tätig und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Struktur kein gewerbliches Unternehmen war. Deshalb musste eine Bewertung nach dem sogenannten Substanzwertverfahren durchgeführt werden. Danach werden alle Vermögenspositionen – positive wie negative – miteinander verrechnet. Ein Marktpreis ist unerheblich.


Die Gesellschaft musste dem Finanzamt zum Stichtag des Erbfalls eine entsprechende Feststellungserklärung einreichen, damit dieses den zu versteuernden Wert feststellen konnte. Glück im Unglück hatte die Klägerin hier, da das Finanzgericht Münster offensichtlich sehr akribisch bei der Ermittlung des Werts der Fondsbeteiligung vorging. Die Gesellschaft erklärte nämlich ursprünglich einen sehr viel höheren Wert, an den sich das Finanzamt auch gehalten hatte.


Hinweis: Auch wenn das Finanzamt die Steuer erklärungsgemäß festsetzt, ist der Bescheid nicht unbedingt richtig. Schon die zugrundeliegende Erklärung kann Fehler enthalten. Sollten Sie in einem solch besonderen Fall eine Beratung wünschen, beachten Sie bitte unbedingt die Rechtsbehelfsfristen.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2015)

Source: Mandanten-Infos