Erbschaft: Gestundete Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit
Haben Sie sich schon einmal Gedanken über Ihren Nachlass gemacht? Solche Überlegungen können zum einen steuerlich sinnvoll sein, zum anderen können sie aber auch Streitigkeiten zwischen den Erben verhindern. Eine interessante erbrechtliche Gestaltung wurde kürzlich auch vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) verhandelt.
Hier hatten Eheleute vereinbart, dass der oder die Überlebende das gesamte Vermögen erhalten soll und nach dem Tod des überlebenden Ehegatten wiederum alles den Kindern übertragen wird. Doch gibt es im Erbrecht auch einen Pflichtteilsanspruch der Kinder auf das Erbe. Genau auf diesen Pflichtteil verzichteten die Kinder aber beim Tod des Vaters. Die überlebende Mutter erhielt damit das gesamte Erbe. Zum Ausgleich des Pflichtteilsverzichts vereinbarte sie mit den Kindern eine Abfindungszahlung. Diese wurde jedoch gestundet – also nicht direkt gezahlt. Zum Jahresende erhielten die Kinder jeweils Stundungszinsen von der Mutter, die sie auch der Kapitalertragsteuer unterwarfen. Beim Tod der Mutter sollte die Abfindung dann tatsächlich fällig werden. Als es soweit war, unterwarf das Finanzamt diese Zahlung der Erbschaftsteuer.
Zum Glück für die Kinder sah das FG das ein wenig anders. Die Abfindungszahlung stellte nämlich eine Verbindlichkeit der Mutter gegenüber ihren Kindern dar. Zum Zeitpunkt des Todes hatte sie also Bestand. Solche Verbindlichkeiten sind jedoch per Gesetz Nachlassverbindlichkeiten und mindern das Erbe. Dass die Kinder gleichzeitig Gläubiger waren, änderte daran nichts. Das Finanzamt musste daher die Erbschaftsteuer neu berechnen und die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend berücksichtigen.
Hinweis: Das Erbschaftsteuergesetz wird bis zum nächsten Jahr reformiert. Vor allem bei der Übertragung von Betriebsvermögen werden erhebliche Änderungen erwartet. Sollten Sie Interesse an einer Beratung zur Erbschaftsteuergestaltung haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin.
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(aus: Ausgabe 12/2015)
Source: Mandanten-Infos
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