Erbschaft im Familienkreis: Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb innerhalb von zehn Jahren
Wird Vermögen im engeren Familienkreis innerhalb von zehn Jahren mehrfach vererbt, kann dies zu erheblichen Erbschaftsteuerbelastungen führen. Um das zu verhindern, lässt sich die Steuer in solchen Fällen reduzieren. Die Höhe der Ermäßigung hängt davon ab, wann das Vermögen zuletzt vererbt und wie viel Erbschaftsteuer damals entrichtet wurde.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) erhielt ein Alleinerbe von seinem Vater unter anderem einen Betrieb, in dessen Betriebsvermögen sich auch einige Beteiligungen befanden. Die Mutter des Alleinerben war wenige Jahre zuvor verstorben und hatte ihrem Ehemann alles hinterlassen. Der Vater hatte dabei ein Nutzungsrecht geerbt, für das er die Erbschaftsteuer in jährlichen Anteilen entrichtete. Mit dem Tod des Vaters erlosch dieses Recht. Für das geerbte Betriebsvermögen beantragte der Alleinerbe die Steuerfreiheit. Des Weiteren beantragte er eine Steuerermäßigung aufgrund des mehrfachen Wechsels in kurzer Zeit. Das Finanzamt gewährte ihm beides.
Die Steuerfreiheit für den Betrieb fiel jedoch schon bald einer Betriebsprüfung zum Opfer, weil das für die Befreiung schädliche Verwaltungsvermögen (in Form von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften von bis zu 25 %) zu hoch war. Auch die Ermäßigung aufgrund des mehrfachen Erwerbs wurde geändert, da nun auf die Steuer abgestellt wurde, die der Vater tatsächlich gezahlt hatte. (Zuvor war man von der fiktiven Steuer für den gesamten Kapitalwert ausgegangen.) Dagegen klagte der Alleinerbe – doch das FG gab ihm in keinem der Punkte recht:
Bei der Steuerbefreiung des Betriebs muss berücksichtigt werden, inwieweit die Beteiligungen im Betriebsvermögen schädliches Verwaltungsvermögen darstellen. Zwar waren die Anteile im Streitfall mit besonders hohen Stimmrechten ausgestattet, durch die man trotz des betragsmäßig geringen Anteils mehr Einfluss hatte. Aber es kommt allein auf die tatsächliche Höhe der Beteiligung an – und die lag eben unter den relevanten 25 %.
Ebenso kommt es bei einer Steuerermäßigung aufgrund mehrfachen Erwerbs darauf an, in welcher Höhe zuvor tatsächlich Steuer gezahlt worden sind. Da der Vater jährlich nur einen Anteil gezahlt hatte und nicht den Gesamtbetrag auf einmal, sind auch nur die anteiligen Zahlungen und kein fiktiver Gesamtbetrag zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Materie ist komplex. Wenn auch in Ihrem Familienkreis zuletzt mehrfach Vermögen vererbt wurde, lassen Sie sich bitte von uns beraten. Der Kläger aus dem Streitfall ist in Revision gegangen, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entscheiden muss. Man kann also auf das anhängige Verfahren verweisen und die Entscheidung des eigenen Falls nach dem BFH-Urteil beantragen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2016)
Source: Mandanten-Infos
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