Erziehungsbeistand: Steuerfreiheit auch ohne amtliche Anerkennung und direkte Abrechnung

Das Umsatzsteuergesetz sieht im sozialen und karitativen Bereich eine Reihe von Steuerbefreiungen vor, zum Beispiel für Leistungen der Jugendhilfe im weitesten Sinn. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) war der Kläger als selbständiger Erziehungsbeistand tätig. Sein Auftraggeber war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit dem städtischen Jugendamt zusammenarbeitete. Der Erziehungsbeistand berechnete seine Dienstleistungen teilweise gegenüber der GbR.


Das Finanzamt verweigerte ihm die Umsatzsteuerbefreiung für die Leistungen, die er nicht direkt mit dem Jugendamt abgerechnet hatte, da er kein amtlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe war. Auch die GbR verfügte über keine amtliche Anerkennung. Ihre Leistungen waren aber umsatzsteuerfrei, weil sie direkt mit dem Jugendamt abrechnete. 


Das FG kam im Streitfall zu dem Ergebnis, dass alle Dienstleistungen des Erziehungsbeistands umsatzsteuerfrei waren. Seiner Auffassung nach ist die Steuerbefreiung nach deutschem Recht viel zu streng ausgestaltet. Insoweit verstößt die Regelung im Umsatzsteuergesetz gegen europäisches Recht, welches die Jugendhilfeleistungen von der Steuer befreit. Eine amtliche Anerkennung ist daher weder für den Kläger noch für die GbR erforderlich, so das FG.


Auch der Umstand, dass der Kläger nicht direkt mit den städtischen Behörden (als Träger der öffentlichen Jugendhilfe) abgerechnet hatte, war im Streitfall unerheblich. Denn die GbR hatte dem Jugendamt in diesen Fällen stets Kostenvoranschläge vorgelegt. Das Amt war also über den Einsatz des Erziehungsbeistands als Subunternehmer informiert und hatte den Kostenvoranschlägen auch mündlich zugestimmt. Es konnte also keinen Unterschied machen, ob der Erziehungsbeistand direkt mit dem Jugendamt abrechnete oder als Subunternehmer mit der GbR.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2016)

Source: Mandanten-Infos