EÜR: Erzwungenes Flutungsrecht führt zu sofortigen Einnahmen

Hochwasser ist ein regelmäßig wiederkehrendes Naturspektakel, das zumeist glimpflich abläuft. In Extremfällen allerdings verursacht es großflächige Überschwemmungen und damit Schäden an Häusern, Menschen und Tieren. Damit die Allgemeinheit vor den Schäden durch Hochwasser geschützt werden kann, müssen Eigentümer von Grundstücken am Rand von Gefahrenstellen dem Land häufig ein sogenanntes Flutungsrecht einräumen – und zwar zwangsweise.


Die Einräumung dieses Rechts – der Jurist spricht von einer „beschränkt persönlichen Dienstbarkeit“ – wird den Betroffenen wenigstens mit einer Entschädigungszahlung versüßt. Und hier kommt das Finanzamt ins Spiel: Muss die Entschädigung versteuert werden und wenn ja, wann?


Für eine Unternehmerin stellte sich der erste Teil der Frage gar nicht. Bei ihren vom Flutungsrecht betroffenen Grundstücken handelte es sich um Betriebsvermögen und die Einnahmen, die aus diesen herrührten, waren daher Betriebseinnahmen. Doch über das Wann stritt sie sich mit dem Finanzamt.


Obwohl sie ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelte, wollte sie eine Ausnahme vom zwingend anzuwendenden „Zuflussprinzip“ erkannt haben, also dem Grundsatz, dass Einnahmen steuerlich demjenigen Kalenderjahr zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Bei Zahlungen für eine mehr als fünf Jahre währende Nutzungsüberlassung bestünde nämlich die Pflicht, die Einnahmen entsprechend der Nutzungsdauer zu verteilen.


Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage der Unternehmerin ab, weil es nach Ansicht der Richter in ihrem Fall gar keine Nutzungsdauer gab. Entschädigungszahlungen werden ermittelt, indem man den Schaden in den durch die Nutzungsüberlassung einerseits und den durch die Einräumung des Nutzungsrechts andererseits aufteilt:

  • Bei einem Flutungsrecht liegt der Anteil durch die Nutzungsüberlassung jedoch bei null. Denn das Recht zur Nutzung des Grundstücks bei Hochwasser wird statistisch gesehen nur fünfmal in 100 Jahren ausgeübt. Und für diesen Fall ist eine gesonderte Entschädigung vorgesehen. Außerdem müsste hierfür die Dauer der Nutzung bestimmbar sein, was bei einem unbefristeten Recht nicht der Fall ist. Eine Verteilung der Entschädigung auf beispielsweise 10 oder 20 Jahre wäre daher unrichtig und willkürlich.
  • Ursächlich für die Höhe der Entschädigung kann somit allein die Wertminderung des Grundstücks aufgrund der Einräumung des Flutungsrechts sein.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2017)

Source: Mandanten-Infos