Familienheim: Keine Steuerbefreiung eines Familienheims bei unzureichender Selbstnutzung

Das jetzige Erbschaftsteuerrecht ist manchmal wirklich kompliziert. Zumindest für die Steuerbefreiung eines Familienheims wird das auch erst einmal so bleiben. Was genau daran so kompliziert ist, musste kürzlich eine Erbin erfahren. Diese hatte von ihrem verstorbenen Vater die Hälfte eines Grundstücks geerbt, auf dem ihre Mutter weiterhin lebte. Zur Pflege der Mutter und zur Verwaltung des Nachlasses richtete sich die Erbin in dem Haus zwei Zimmer ein, in denen sie auch hin und wieder übernachtete.


Dies allein schafft jedoch kein Familienheim. Und nur bei Bestehen eines solchen ist eine Befreiung von der Erbschaftsteuer vorgesehen. Diese Steuerbefreiung setzt voraus,

  • dass der Wohnsitz vom Erblasser vor dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (das war im Urteilsfall gegeben) und
  • dass die Erbin diese Wohnung nach dem Erbfall unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat.

Das Einrichten von zwei Zimmern reicht nach Ansicht des mit der Angelegenheit befassten Finanzgerichts Hessen dafür nicht aus. Das gilt selbst dann, wenn der eigentliche Sinn und Zweck dieser Befreiungsvorschrift, nämlich der Schutz des familiären Lebensraums, dadurch erfüllt wird.


Auch dass die Erbin ohnehin nur hälftiges Eigentum erlangt und dieses der Mutter unentgeltlich überlassen hatte, änderte nichts an der Auffassung des Gerichts. Der Gesetzgeber stellt zwar im Bereich der Einkommensteuer die Selbstnutzung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an (unterhaltsberechtigte) Kinder gleich, für die Erbschaftsteuer ist der Begriff der Selbstnutzung jedoch enger zu fassen. Nur wenn tatsächlich eine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, die mit einem funktionierenden Haushalt auch einen Wohnsitz darstellt, ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung erfüllt.


Hinweis: Die Befreiungsvorschriften im Erbschaftsteuerrecht sind häufig mit bestimmten Fristen verbunden. Das Familienheim muss zum Beispiel mindestens zehn Jahre nach dem Erwerb zu Wohnzwecken selbst genutzt werden – andernfalls droht doch noch eine Versteuerung. Für eine weiterführende Beratung hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2015)

Source: Mandanten-Infos