Familienstiftungen: Nichtrechtsfähige Stiftungen sind von Ersatzerbschaftsteuer ausgenommen

Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer oder bestimmter Familie(n) errichtet worden sind, unterliegen mit ihrem Vermögen in Zeitabständen von 30 Jahren der Erbschaftsteuer. Durch diese Regelung soll das Vermögen, das ansonsten dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen wäre, turnusgemäß zur Besteuerung herangezogen werden.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass nichtrechtsfähige Stiftungen von dieser sogenannten Ersatzerbschaftsteuer ausgenommen sind. Geklagt hatte eine Stadt, die Trägerin einer im 19. Jahrhundert errichteten nichtrechtsfähigen Stiftung war. Die Stiftung war damals aufgrund des Testaments eines Bürgers errichtet worden, in dem er der Stadt ein Landgut zur Verwaltung der Stiftung vermacht hatte. Die Stiftungserträge sollten nach Abzug der Verwaltungskosten für die Erziehung und Ausbildung seiner Nachkommen verwendet werden; sollten keine Nachkommen mehr vorhanden sein, sollten die Gelder an „Bürgerkinder“ gehen.


Das Finanzamt setzte für die Stiftung eine Ersatzerbschaftsteuer von 1,875 Mio. EUR fest, wogegen die Stadt nun erfolgreich vor den BFH zog. Die Bundesrichter urteilten, dass nichtrechtsfähige Stiftungen aufgrund der Zivilrechtslage nicht zur Ersatzerbschaftsteuer herangezogen werden dürfen. Nichtrechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da ihm das Vermögen gehört, kann es nach Gerichtsmeinung nicht auf Seiten der Stiftung der Ersatzerbschaftsteuer unterworfen werden.


Hinweis: Nach der derzeitigen Rechtslage müssen also nur rechtsfähige Familienstiftungen im Turnus von 30 Jahren mit einem Erbschaftsteuerzugriff rechnen – sie machen allerdings den überwiegenden Anteil der Stiftungen in Deutschland aus.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2017)

Source: Mandanten-Infos