Fehlende Schuldübernahme: Kein wertmindernder Ansatz bei einer Schenkung möglich
Wer Grundstücke im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge verschenkt, ist meist auch darauf bedacht, dadurch keine Nachteile für den Beschenkten zu verursachen. So ging es wohl auch einer Mutter, die Grundstücke je zur Hälfte an ihre zwei Kinder verschenkt hatte und die für die Grundstücke aufgenommenen Darlehen weiterhin selbst tilgen wollte. Die Mieterträge aus den Grundstücken sollten der Schenkerin bis zu ihrem Lebensende zustehen. Grundsätzlich also eine gute Vereinbarung – wenn nicht die steuerlichen Konsequenzen gewesen wären.
Die Mutter verstarb nämlich wenig später und vermachte die andere Hälfte der Grundstücke inklusive der Verbindlichkeiten ihren beiden Kindern. Steuerrechtlich gab es also zum einen eine Schenkung ohne Darlehensverbindlichkeiten nur mit dem Vorbehaltsnießbrauch (das zurückbehaltene Recht über die Mieterträge). Der Wert dieser Schenkung war so hoch, dass Schenkungsteuer anfiel. Zum anderen war das anschließende Erbe durch die Darlehensverbindlichkeiten im Wert so sehr gemindert, dass keine Erbschaftsteuer anfiel. Eine bessere Verteilung der Vermögenswerte hätte auch ein steuerlich besseres Ergebnis nach sich gezogen – also eine wertmäßig geringere Schenkung mit entsprechend geringerer Schenkungsteuer und ein wertmäßig größeres Erbe mit geringer Erbschaftsteuer.
Um den Wert der Schenkung zu mindern, hätte eine Schuldübernahme durch die Beschenkten nicht ausgeschlossen werden dürfen. Dass im Fall des Nichtbegleichens der Darlehensraten die Bank bzw. der Kreditgeber auch in das Grundstücksvermögen Zwangsvollstreckung hätte betreiben können, vermindert den Wert der Schenkung nicht. Bei einer Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten dagegen hätte sich die Schuld in eine persönliche Schuld gewandelt. Dadurch hätte ein Gläubiger unbegrenzten Zugriff auf das Privatvermögen des Beschenkten gehabt und der Schenkwert wäre vermindert worden.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2016)
Source: Mandanten-Infos
Comments are closed.