Fluthilfe: Auch Spenden können steuerpflichtige Einnahmen sein
Wer bedürftig ist, der überlegt nicht lange, wenn ihm Hilfe angeboten wird. Doch im Steuerwesen wird auch bei Notlagen sehr genau hingeschaut. Und so kann es tatsächlich eine zu versteuernde Einnahme darstellen, wenn jemand Hilfe in Form einer Geldleistung erhält. Sollte man also besser immer einen Teil der Hilfszahlung zur Seite legen, um eventuell darauf anfallende Steuern zahlen zu können? Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Sachsen (FG) gibt hierüber Aufschluss.
Eine Rechtsanwaltssozietät hatte im Jahr 2013 nach einem Hochwasser erhebliche Schäden an Bauwerk und Inventar zu verzeichnen. Ein Anwaltshilfeverein zahlte der Sozietät daraufhin 15.000 EUR Soforthilfe und verzichtete später auf eine Rückzahlung. Weil diese Hilfszahlung rein betrieblich veranlasst war, von der Sozietät beantragt worden war und zudem allein dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, sah das FG in diesem Ertrag eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Ob mit dem Geld eine Ersatzinvestition bezahlt worden war, konnte nicht mehr nachgewiesen werden (der tatsächliche Schaden belief sich auf über 400.000 EUR).
Für Privatpersonen besteht hingegen keine Gefahr, dass in einer ähnlichen Situation mit einer Versteuerung gerechnet werden muss. Denn die Privatsphäre ist von der betrieblichen zu trennen. Hätten im Streitfall die Sozien – also die Gesellschafter – die Fluthilfe beantragt, weil ihr Privatvermögen beschädigt wurde, wäre die Hilfszahlung steuerfrei gewesen.
Die gleiche Konsequenz hätte sich auch ergeben, wenn die Sozien das Geld privat erhalten und erst anschließend der Sozietät – also ihrem Betrieb – zugeführt hätten. Das wäre eine steuerneutrale Einlage in das Unternehmen gewesen. Da der Streitfall jedoch anders gelagert war, mussten die Anwälte die erhaltene Fluthilfe versteuern.
Hinweis: Hat sich die Rechtsanwaltssozietät einfach nur ungeschickt verhalten oder wird das Urteil noch einmal geändert? Der Bundesfinanzhof befasst sich aktuell mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Rechtsanwälte – das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. Wir informieren Sie, sobald hierzu eine Entscheidung ergangen ist.
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(aus: Ausgabe 09/2017)
Source: Mandanten-Infos
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