Forschungsstipendium: BFH erkennt Monatssalär von 2.700 EUR als erforderlich an

Wissenschaftliche Spitzenkräfte werden in Deutschland über eine Vielzahl von Stipendien gefördert. Entsprechende Zahlungen können nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei bezogen werden, wenn das Stipendium einen Betrag nicht übersteigt, der für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder Bestreitung des Lebensunterhalts und Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlich ist.


Hinweis: Der Gesetzeswortlaut nennt allerdings keine betragsmäßige Grenze, bis zu der von einer Erforderlichkeit ausgegangen werden kann.


Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin aus Hamburg hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchgesetzt, dass ihre Zahlungen aus einem Forschungsstipendium in Höhe von 2.700 EUR pro Monat steuerfrei belassen werden. Das Finanzgericht hatte ihr zunächst die Steuerfreiheit verwehrt, da das Stipendium nach Gerichtsmeinung den Betrag überstieg, der für Forschung und Lebensunterhalt erforderlich ist. Nach Ansicht der Finanzrichter war die „Schallgrenze“ des Erforderlichen bei einem Monatsbetrag von 2.000 EUR erreicht.


Der BFH sprach sich jedoch für die Steuerfreiheit der Gelder aus und sah trotz der Höhe der monatlichen Zahlungen keinen Anlass, von einer Überschreitung des erforderlichen Betrags auszugehen. Er nannte zwar ebenfalls keine konkrete Höchstgrenze für Stipendien, erklärte jedoch, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Lebensunterhalts

  • das Alter des Stipendiaten,
  • seine akademische Vorbildung und
  • seine typischen Lebenshaltungskosten in seiner konkreten sozialen Situation zu berücksichtigen sind.

Zugunsten der wissenschaftlichen Mitarbeiterin wirkte sich aus, dass ihr Verdienst vor dem Stipendium in etwa gleich hoch war.


Hinweis: Bereits 2010 hatte der BFH entschieden, dass sich ein Stipendium mit einem Jahresbetrag von 35.000 $ (rund 31.500 EUR) noch im erforderlichen Rahmen bewegt und daher steuerfrei bezogen werden kann.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2015)

Source: Mandanten-Infos