Gemeinschaftsverpflegung: Unentgeltlichkeit führt nicht zwangsläufig zum Lohnzufluss

Als Unternehmer müssen Sie auch die grundlegenden Bedürfnisse Ihrer Mitarbeiter im Auge behalten – so zum Beispiel die Verpflegung bei längeren Außeneinsätzen. Inwieweit die unentgeltliche Mahlzeitengestellung lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist, hat kürzlich das Finanzgericht Hamburg (FG) untersucht.


Hier hatte nämlich der Betreiber eines Offshore-Windparks seine Angestellten jeweils 14 Tage am Stück auf eine Umspannplattform auf dem offenen Meer entsandt. Mangels anderer Alternativen kümmerte er sich dabei um die Gemeinschaftsverpflegung, welche über einen externen Caterer organisiert war. Das Finanzamt setzte das unentgeltlich bereitgestellte Essen als weiteren Vorteil aus der Arbeitnehmertätigkeit an und unterwarf diesen Sachbezug der Lohnsteuer.


Die Richter des FG sahen das jedoch anders: Es ist zwar richtig, dass die unentgeltliche Bereitstellung von Mahlzeiten einen Vorteil für die Arbeitnehmer darstellt. Allerdings tragen hier die außergewöhnlichen Umstände dazu bei, dass dieser Vorteil in den Hintergrund rückt. Es wäre nämlich wirtschaftlich weder sinnvoll, die Arbeitnehmer täglich per Hubschrauber zurückzufliegen, noch, ihnen eigene Kochstellen bereitzustellen, nur damit sie keiner Gemeinschaftsverpflegung bedürfen. Dagegen sprechen logistische wie auch hygienische Gründe. Die Gemeinschaftsverpflegung beruht im Streitfall also auf dem überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an einer effektiven Gestaltung der Betriebsabläufe.


Dass jede Mahlzeit Kosten von ca. 21,50 EUR verursacht hatte, konnte aufgrund der Einfachheit der Mahlzeiten vernachlässigt werden und war ausschließlich der aufwendigen Logistik bzw. dem Personaleinsatz geschuldet. An sich entsprachen die Mahlzeiten dem Standard der Offshore-Verköstigung. Die Klage des Arbeitgebers gegen die Versteuerung der Mahlzeitengestellung als Arbeitslohn hatte daher Erfolg.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2016)

Source: Mandanten-Infos