Gewerbetreibende: Vermietung eines Arbeitszimmers an Auftraggeber führt zu gewerblichen Einkünften
Eine interessante Vertragsgestaltung hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Eine angestellte Sekretärin eines Klinikums hatte ein nebenberufliches Gewerbe angemeldet, in dem sie Bürotätigkeiten für die Nebentätigkeit ihres Chefarztes erbracht hatte. Sie tippte für ihn Gutachten ab, übernahm die Abrechnung seiner nebenberuflich erzielten Honorare und überwachte den Zahlungseingang. Und es kam noch ungewöhnlicher: Da sie die Schreib- und Büroarbeiten in einem Raum ihres Einfamilienhauses erbrachte, vermietete sie den Raum für 100 EUR pro Monat an ihren Chefarzt (= Auftraggeber), der ihr den Raum wiederum für die Büroarbeit zur Verfügung stellte.
Vor dem Finanzamt entbrannte schließlich ein Streit um die Frage, ob die Mieteinnahmen gewerbliche Einkünfte oder Vermietungseinkünfte waren. Da die Frau die Einnahmen dem Vermietungsbereich zugeordnet und sämtliche (anteilige) Kosten ihres Einfamilienhauses davon in Abzug gebracht hatte, ergab sich ein steuerlicher Vermietungsverlust zwischen 3.500 EUR und 4.500 EUR pro Jahr.
Der BFH urteilte jedoch, dass die Einnahmen zu den gewerblichen Einkünften gehören und keine Vermietungsverluste geltend gemacht werden können. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Vermietung von Wohnraum gewerblich sein, wenn ein Mietvertrag so eng mit dem Gewerbebetrieb des Steuerbürgers verbunden ist, dass er ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre und letzterem nach dem gesamten Erscheinungsbild der Verhältnisse als unselbständiger Teil untergeordnet ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen, denn die Sekretärin hätte den Raum ohne ihre gewerbliche Tätigkeit niemals an den Chefarzt vermietet, damit dieser oder eine fremde Person ihn (in ihrem privaten Einfamilienhaus!) für Bürotätigkeiten nutzt.
Zwar können nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Vermietungseinkünfte vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber vermietet, diese Rechtsprechung ist nach Gerichtsmeinung aber nicht auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb übertragbar.
Hinweis: Die Sekretärin konnte die anteiligen Kosten für den Raum auch nicht als Betriebsausgaben in ihrem Gewerbebetrieb abziehen, weil der Raum steuerlich weder eine Betriebsstätte noch ein häusliches Arbeitszimmer war. Eine Einordnung als häusliches Arbeitszimmer scheiterte daran, dass der Arbeitsbereich nicht hinreichend von dem privaten Bereich abgetrennt war. Der Raum war daher lediglich als Arbeitsecke anzusehen, die nach der neueren BFH-Rechtsprechung nicht absetzbar ist.
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(aus: Ausgabe 06/2017)
Source: Mandanten-Infos
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