Grunderwerbsteuer: Welche Fehler den Grunderwerbsteuerbescheid unwirksam machen

Wenn das Finanzamt einen Bescheid für Sie erlässt, muss es sich an bestimmte Vorgaben halten, damit der Bescheid rechtskräftig ist. Diese Vorgaben können sich sowohl auf die Form als auch auf den Inhalt beziehen. So muss in einem Grunderwerbsteuerbescheid beispielsweise der Zeitpunkt der Besteuerung unmissverständlich erkennbar sein. Dies gilt vor allem dann, wenn es um eine Grundstücksbewertung zu einem bestimmten Zeitpunkt geht.


In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte die Klägerin im Jahr 2005 mit der Y-GmbH einen Kaufvertrag über Geschäftsanteile an der Z-GmbH abgeschlossen. Darin war auch vereinbart worden, dass die Klägerin jederzeit das Recht hat, einen Rückkauf der Anteile zu verlangen. 2007 machte sie von diesem Recht Gebrauch und kaufte die Anteile an der Z-GmbH zurück. 2012 ergab eine Betriebsprüfung bei der Klägerin, dass der Rückkauf der Anteile grunderwerbsteuerpflichtig ist. Die Klägerin bestand aber auf der Steuerfreiheit – und das FG gab ihrer Klage statt.


Es führte allerdings aus, dass es gar nicht entscheiden muss, ob die Grunderwerbsteuer zurecht festgesetzt wurde, da der Grunderwerbsteuerbescheid an sich schon rechtswidrig war. In seinem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) bezog sich das Finanzamt zwar noch korrekt auf den Vorgang aus dem Jahr 2007 (Rückkauf der Anteile), im Grunderwerbsteuerbescheid (Folgebescheid) benannte es jedoch einen falschen – und nicht einmal steuerpflichtigen – Rechtsvorgang aus dem Jahr 2005. Da somit weder der zu besteuernde Vorgang noch der Besteuerungszeitpunkt korrekt darin aufgeführt waren, war der Grunderwerbsteuerbescheid unwirksam.


Hinweis: Sie sollten Ihre Bescheide nicht nur darauf überprüfen, ob der Inhalt stimmt, sondern auch auf die Form schauen, da das Finanzamt auch hier Fehler machen kann. Bei Zweifeln sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 12/2016)

Source: Mandanten-Infos