Häusliches Arbeitszimmer: Wann auch Handelsvertreter die Kosten voll abziehen können

Kürzlich musste das Finanzgericht Münster (FG) über die Frage entscheiden, wo der Tätigkeitsmittelpunkt eines Handelsvertreters liegt. Denn obwohl die Berufsbezeichnung und das typische Berufsbild den Mittelpunkt der Tätigkeit eher bei den Außenterminen vermuten lassen, wollte ein Handelsvertreter seine Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen.


Die An- bzw. Aberkennung eines häuslichen Arbeitszimmers durch die Finanzverwaltung kann drei steuerliche Konsequenzen haben:

  1. Grundsätzlich bleibt ein Arbeitnehmer auf den Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers sitzen, wenn ihm sein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
  2. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer werden bis zu 1.250 EUR im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  3. Alle Kosten des häuslichen Arbeitszimmers werden dann anerkannt, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in diesem Raum liegt.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die qualitative (nicht die quantitative) Komponente der Tätigkeit ausschlaggebend für die Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunkts. In Streitfällen von Handelsvertretern hatte der Bundesfinanzhof bereits mehrfach geurteilt, dass dieser qualitative Tätigkeitsmittelpunkt – ähnlich wie bei Außendienstmitarbeitern – außerhalb des Arbeitszimmers liegt. In dem speziellen Fall des im Wurst- und Käsevertrieb tätigen Vertreters hat das FG jedoch ein eher untypisches Bild eines Handelsvertreters ausgemacht.


Der Kläger konnte und sollte nämlich unter anderem aktiv in die Preisgestaltung der vermittelten Produkte eingreifen. Zu diesem Zweck erstellte er ausführliche Berichte und analysierte das Kaufverhalten der Kunden. So konnte er mit insgesamt 230 Abnehmern seines Hauptauftraggebers einen hohen Umsatz erzielen. Die vertraglich vereinbarte persönliche Kundenbetreuung musste er bei dieser Zahl zwangsläufig geringer gewichten als die Schreibtischarbeit.


Daher pflichtete das FG dem Handelsvertreter in der Ansicht bei, dass dessen qualitativ prägende Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Und der Vertreter durfte seine Ausgaben von gut 2.400 EUR als Betriebsausgaben von der Einkommensteuer absetzen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2015)

Source: Mandanten-Infos