Innergemeinschaftliche Lieferung: Keine Steuerbefreiung bei Nachweisversäumnissen
Die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist immer wieder Streitpunkt zwischen der Finanzverwaltung und den Unternehmen. Auch das Finanzgericht München (FG) hat sich erst kürzlich wieder damit auseinandergesetzt.
In dem Verfahren hatte ein Autohändler Fahrzeuge an verschiedene Firmen nach Palma de Mallorca und Tschechien geliefert. Der Händler hatte die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern seiner Abnehmerfirmen überprüft. Außerdem hatte er sich Handelsregisterauszüge beschafft. Alle fraglichen Geschäfte waren von einem Vermittler abgewickelt worden, so dass kein unmittelbarer Kontakt mit den Geschäftsführern der Abnehmerfirmen bestand. Und die Fahrzeuge waren von verschiedenen Personen beim Autohändler abgeholt worden. Erst später stellte sich heraus, dass die Fahrzeuge gar nicht ins EU-Ausland gebracht worden waren. Außerdem handelte es sich bei den Abnehmerfirmen um Scheinunternehmen.
Nach dem Urteil des FG greift die Steuerbefreiung in einem solchen Fall nicht, da die Fahrzeuge nicht ins europäische Ausland gelangt sind.
Der Lieferant kann sich auch nicht auf den Grundsatz des guten Glaubens berufen, nach dem in Ausnahmefällen die Steuerbefreiung gewährt wird, obwohl die Ware nicht im EU-Ausland angekommen ist. Diesen Vertrauensschutz kann ein Lieferant nur dann bekommen, wenn er zuvor alle verfügbaren, zumutbaren und vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass er sich mit seinem Umsatz nicht einer Steuerhinterziehung beteiligt.
Der Autohändler aus dem Streitfall hat jedoch gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen: Hätte er die Handelsregisterauszüge über die angeblichen Abnehmerfirmen überprüft – was er offenbar versäumt hatte -, hätte ihm auffallen müssen, dass es sich bei diesen um Firmen handelte, deren Geschäftstätigkeit in keinem Fall mit dem Kfz-Handel zusammenhing. Außerdem hätte er den direkten Kontakt zu den Abnehmerfirmen suchen müssen. Stattdessen hatte sich der Händler jedoch auf die Angaben des unbekannten Vermittlers verlassen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2015)
Source: Mandanten-Infos
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