Innergemeinschaftliche Lieferung: Lückenhafte und nichtvorhandene Speditionsbelege führen zur Steuerpflicht
Die Frage der Nachweise für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist ein dauerhaftes Streitthema zwischen den Unternehmen und der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu in einem Fall aus der Kfz-Branche Stellung genommen. In dem Streitfall hatte der Kläger angeblich drei Fahrzeuge als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Spanien verkauft.
Bei den Nachweisen war der Händler allerdings nachlässig gewesen: Bei zwei Fahrzeugen bemängelte das Finanzamt, dass keine Speditionserklärungen vorlagen. Bei einem weiteren Pkw gab es zwar eine Speditionserklärung, jedoch war diese lückenhaft ausgefüllt.
Der BFH hat dem Finanzamt recht gegeben. Die lückenhaften bzw. nichtvorhandenen Speditionsbelege führen auch seiner Ansicht nach zur Steuerpflicht der Lieferungen. Streitig war außerdem, ob das Finanzgericht in der ersten Instanz weiter zu den Speditionserklärungen hätte ermitteln müssen. Dies hat der BFH jedoch verneint. Die Beweislast liegt beim Kläger.
Auch die Frage, ob die gelieferten Fahrzeuge in Spanien zum Straßenverkehr zugelassen wurden, ist für den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unerheblich. Die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland reicht hier nicht als Nachweis aus. Denn der Lieferant muss belegen, dass das Fahrzeug im Zuge seiner Lieferung ins Ausland gelangt ist – und die Zulassung beweist lediglich, dass das Fahrzeug (irgendwie) ins Ausland gekommen ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2016)
Source: Mandanten-Infos
Comments are closed.