Insolvenz: Darf das Finanzamt den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen?

Als Unternehmer haben Sie sicherlich bereits die eine oder andere Krise erfolgreich gemeistert. Dafür benötigt man neben starken Nerven, verlässlichen Partnern und einem Plan möglicherweise auch etwas Glück. Was man dagegen nicht braucht, ist ein Querschuss, der die Existenz vernichten kann. So oder so ähnlich müssen sich die Verantwortlichen einer GmbH in Sachsen-Anhalt gefühlt haben, als das Finanzamt für die GmbH die Eröffnung der Insolvenz beantragte, weil sich nach einem Ausfall von Forderungen von über 400.000 EUR insgesamt mehr als 100.000 EUR Steuerschulden (Umsatz- und Lohnsteuer) angesammelt hatten und mehrere Vollstreckungsversuche des Finanzamts erfolglos geblieben waren.


Doch der Antrag der GmbH auf Rücknahme des Insolvenzantrags im Wege der einstweiligen Anordnung vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte Erfolg. Grundsätzlich kann zwar jeder Gläubiger, also auch das Finanzamt, für ein verschuldetes Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Insbesondere das Finanzamt muss dazu jedoch eine Ermessensentscheidung treffen, die wiederum gerichtlich überprüft und angefochten werden kann.


Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen. Einen Anordnungsgrund stellte hier der Umstand dar, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Vollbeendigung der GmbH führen würde. Auch ein Anordnungsanspruch lag vor, da nämlich allein die Erfolglosigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen noch keine Ermessensentscheidung begründen kann.


Das Finanzamt hatte vorliegend nicht dokumentiert und damit auch nicht nachgewiesen, wie die Ermessensentscheidung zum „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ überhaupt zustande gekommen ist. Damit ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft und muss zurückgenommen werden.


Hinweis: Glück für die GmbH und gut für Ihre Rechtssicherheit: Das Damoklesschwert der fremdbeantragten Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das das Finanzamt in Krisenzeiten nutzen könnte, verliert etwas an Schärfe.

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(aus: Ausgabe 03/2016)

Source: Mandanten-Infos