Investitionsabzugsbetrag: Nachweis einer Investitionsabsicht bei Existenzgründern
Kennen Sie als Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag (IAB)? Der IAB ist ein steuerlicher Anreiz, in der Zukunft in Anlagegüter zu investieren. In der Praxis handelt es sich um eine gewinnmindernde Rücklage für Investitionen innerhalb der folgenden drei Jahre. Wenn Sie dem Finanzamt Ihre Investitionsabsicht kundtun und einen Antrag auf einen IAB stellen, können Sie im Jahr des Antrags bis zu 40 % der geplanten Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend machen. Eine Gewinnminderung und eine entsprechend geringere Steuerlast sind die Folge.
Dieser Anreiz ist natürlich an bestimmte Bedingungen geknüpft. So ist unter anderem die Betriebsgröße auf ein Betriebsvermögen von 235.000 EUR begrenzt und der Gewinn darf nicht mehr als 100.000 EUR betragen. In der Vergangenheit war außerdem eine konkrete Investitionsabsicht nachzuweisen und die geplanten Investitionen mussten konkret benannt und innerhalb der folgenden drei Jahre umgesetzt werden. Nachdem einige dieser Voraussetzungen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Finanzämtern und Unternehmern geführt hatten, wurden Änderungen am Gesetz vorgenommen, die allerdings erst für Zeiträume nach dem 31.12.2015 gelten. Der Nachweis der konkreten Investitionsabsicht (nicht allerdings die Dreijahresfrist) und die konkrete Bezeichnung der geplanten Anschaffung sind seitdem als Voraussetzungen weggefallen. Da der Antrag auf einen IAB allerdings zeitlich unbefristet – also auch noch nach dem Erlass eines Steuerbescheids – gestellt werden kann, ist ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) dennoch interessant.
In diesem Urteilsfall hatte eine Existenzgründerin eine GmbH & Co. KG errichtet, deren Gesellschaftszweck in der Entwicklung, dem Verkauf und/oder dem Betrieb von Windkraftanlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung bestand. Für das Jahr 2007 stellte die Gesellschaft einen Antrag auf einen IAB für die Herstellung einer Windkraftanlage. Allerdings konnte das Finanzamt hier erstaunlicherweise keine Investitionsabsicht erkennen. Und das FG hat diese Auffassung bestätigt: Obwohl die Windkraftanlage tatsächlich zwei Jahre später erbaut wurde, fehlte die Investitionsabsicht im Jahr 2007.
Der Grund dafür lag in dem Status der Gesellschaft als Existenzgründerin. An Existenzgründer werden wesentlich strengere Anforderungen für die Geltendmachung eines IAB gestellt als an bereits bestehende und operativ tätige Unternehmen. Und da im Jahr 2007 keine konkrete und verbindliche Bestellung einer Windkraftanlage vorlag und sich auch sonst die Investitionsabsicht eher in einem „weiten Planungsstadium“ befand, wurde der Antrag auf den IAB durch das FG abgelehnt.
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(aus: Ausgabe 09/2017)
Source: Mandanten-Infos
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