Kinderfreibeträge: Hartz-IV-Bezug allein rechtfertigt keine Übertragung auf anderen Elternteil
Pro steuerlich anerkanntem Kind steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 2.304 EUR und ein Betreuungsfreibetrag von 1.320 EUR zu; bei zusammenveranlagten Eltern gewährt der Fiskus in der Summe also 7.248 EUR pro Jahr.
Hinweis: Die Freibeträge kommen im Einkommensteuerbescheid nicht immer zum Ansatz, denn die Finanzämter prüfen im Zuge einer sogenannten Günstigerprüfung, ob der Abzug der Freibeträge oder der Kindergeldbezug für die Eltern steuerlich günstiger ist.
Eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil ist unter anderem möglich, wenn der andere (getrennt lebende oder geschiedene) Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt oder wenn er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Auch der Betreuungsfreibetrag kann auf einen Elternteil übertragen werden – und zwar dann, wenn ein minderjähriges Kind nur in der Wohnung eines Elternteils gemeldet ist und dieser Elternteil die Übertragung auf sich beantragt.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich eine Mutter versucht, die Kinderfreibeträge für ihre minderjährige Tochter vom Kindesvater auf sich zu übertragen. Die Tochter war von ihrer Mutter mit Barunterhalt unterstützt worden und hatte bei ihrem Vater gelebt, der Hartz-IV-Leistungen bezogen hatte. Der BFH lehnte eine Übertragung der Kinderfreibeträge auf die Mutter jedoch ab, weil der Vater die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen und seine Unterhaltspflicht somit durch die Leistung von Betreuungsunterhalt erfüllt hatte. Allein der Umstand, dass der Vater Hartz-IV-Leistungen bezogen hatte, rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts keine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter.
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(aus: Ausgabe 12/2016)
Source: Mandanten-Infos
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