Kita- und Schulspeisungen: Leistungen gewerblicher Unternehmer sind im Regelfall nicht steuerfrei
Aufgrund einer Anfrage aus der Bundestagsfraktion der Linkspartei hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den Steuerbefreiungen für Schulspeisungen Stellung genommen. Es geht darum, ob das BMF die Forderung des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, zur „vollständigen Befreiung des Kita- und Schulessens von der Mehrwertsteuer“ unterstützt.
Das BMF weist darauf hin, dass bereits nach der zurzeit geltenden Rechtslage eine Steuerermäßigung auf 7 % oder eine gänzliche Steuerbefreiung für diese Leistungen möglich ist. Kita- und Schulspeisungen können von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn diese durch anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege, durch Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Pflegeeinrichtungen für Jugendliche oder durch Jugendhilfeeinrichtungen erfolgen und der Träger das Essen selbst ausgibt. In der Praxis tritt allerdings dabei das Problem auf, dass die Regelungen für die einzelnen Steuerbefreiungen sehr kompliziert sind. So müssen die entsprechenden Einrichtungen zum Teil sozialrechtlich bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
Hinweis: Das BMF positioniert sich hier nicht eindeutig. Die Steuerbefreiungen betreffen im Wesentlichen den gemeinnützigen Sektor. Die Regelungen sind dabei sehr komplex. Für gewerbliche Unternehmer ist in der Regel keine Steuerbefreiung möglich. Es scheint hier auch keine Änderung durch das BMF geplant zu sein.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 08/2017)
Source: Mandanten-Infos
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