Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen: Kürzung für Kind muss monatsgenau für Zeitraum der Kindergeldberechtigung erfolgen

Eltern wissen nur zu gut, dass Kinder während der Studienzeit viel Geld kosten können. Weit weniger bekannt ist, dass Unterhaltsleistungen an die Kinder als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden können, wenn die Eltern für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge mehr haben – dies ist regelmäßig ab dem 25. Geburtstag der Fall.


Hinweis: Abziehbar sind in diesem Fall Unterhaltsleistungen bis zu 8.820 EUR pro Jahr, hinzu können übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommen. Damit der steuerliche Abzug eröffnet ist, darf das Kind aber nur über ein geringes Vermögen bis maximal 15.500 EUR verfügen. Zudem mindert das Einkommen des Kindes den abzugsfähigen Höchstbetrag, sofern es 624 EUR übersteigt.


Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fordert für den Abzug von Unterhaltsleistungen an ein volljähriges auswärtig untergebrachtes Kind zudem, dass das Nettoeinkommen der Eltern in einem angemessenen Verhältnis zur Unterhaltsleistung steht und ihnen selbst noch genügend Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben (sog. Opfergrenze). Salopp gesagt, müssen sich Eltern die Unterstützung ihres Nachwuchses also auch tatsächlich leisten können. Nach einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums beträgt die Opfergrenze

  • 1 % je volle 500 EUR des verfügbaren Nettoeinkommens des Unterhaltszahlers (höchstens 50 %) abzüglich
  • 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Unterhaltszahler einen Kindergeldanspruch hat (höchstens 25 %).

Dem BFH lag nun der Fall eines unterhaltzahlenden Vaters vor, der im Jahr 2011 über ein verfügbares Nettoeinkommen von 24.251 EUR verfügt hatte. Zwei seiner Söhne hatte er in diesem Jahr mit Unterhaltsleistungen unterstützt, für seinen dritten Sohn hatte ihm für die Monate Oktober bis Dezember 2011 Kindergeld zugestanden. Der BFH berechnete die Opfergrenze des Vaters wie folgt:


Verfügbares Nettoeinkommen 24.000 EUR (abgerundet)
Opfergrenze: 1 % je volle 500 EUR somit 48,00 %
– Abzug für Ehegatten   5,00 %
– Abzug für kindergeldberechtigten Sohn   1,25 %
= abziehbare Unterhaltsleistungen somit 41,75 % von 24.251 EUR = 10.125 EUR


Hervorzuheben ist, dass der BFH für den dritten Sohn nicht die komplette 5-%-Pauschale in Abzug brachte, sondern nur einen zeitanteiligen Ansatz für die Monate der bestandenen Kindergeldberechtigung vornahm (Kürzung der Opfergrenze somit nur um 3/12tel von 5 % = 1,25 %).


Hinweis: Die monatsweise Berechnung des BFH ist für Unterhaltszahler günstiger als die pauschale 5-%-Kürzung, wenn für ein Kind nur für einige Monate ein Kindergeldanspruch bestanden hat.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2017)

Source: Mandanten-Infos