Personalgestellung: Keine Steuerfreiheit bei einem gemeinnützigen Verein

Viele Leistungen gemeinnütziger Organisationen sind umsatzsteuerfrei. Allerdings ist die Steuerbefreiung nicht grenzenlos. Diese Erfahrung musste auch ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machen. Der Verein war Mitglied eines anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, sein satzungsmäßiger Zweck lautete, „Drogengefährdeten und -abhängigen bei der Bewältigung ihrer Probleme zu helfen“. 


Der Verein schloss mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Personalüberlassungsvertrag, in dem er sich verpflichtete, der Körperschaft eine seiner Arbeitnehmerinnen zur inhaltlichen und fachlichen Koordinierung eines Sozialfürsorgeprojekts (selektive Suchtprävention) zu überlassen. Das Arbeitsverhältnis mit dem Verein blieb dabei bestehen, auch wenn die Körperschaft als Entleiher berechtigt war, der Arbeitnehmerin fachliche Weisungen zu erteilen. Der Arbeitslohn wurde ebenfalls weiterhin vom Verein gezahlt. Das Sozialfürsorgeprojekt, für das die Arbeitnehmerin entsandt wurde, sollte Jugendlichen, die erstmals mit Suchtmitteln in Berührung gerieten, Maßnahmen der Frühintervention anbieten.


Der BFH hat entschieden, dass die Leistung des Vereins steuerpflichtig ist. Eine Steuerbefreiung für eine Gemeinwohldienstleistung kommt hier nicht in Betracht. Die Leistung des Vereins ist die Überlassung der Arbeitnehmerin. Diese Leistung dient nur mittelbar der Sozialfürsorge. Für eine Steuerbefreiung müsste die Leistung unmittelbar den Drogengefährdeten bzw. -abhängigen zugutekommen. 

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2016)

Source: Mandanten-Infos