Rechnung: Ungenaue Leistungsbeschreibung kann nachträglich präzisiert werden
Wollen Sie als Unternehmer die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, müssen Sie im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein. Diese gesetzliche Vorgabe macht in der Praxis oft erhebliche Probleme. So muss eine ordnungsgemäße Rechnung unter anderem die Steuernummer des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum sowie die vollständigen Anschriften des Leistenden und des Leistungsempfängers beinhalten.
Zusätzlich muss die erbrachte Leistung beschrieben sein. Wird Handelsware geliefert, muss die Rechnung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung enthalten (z.B. zwei Fernseher des Typs XY der Marke Z). Während diese Leistungsbeschreibung bei Handelswaren im Regelfall noch relativ leicht fällt, kann sie bei Dienstleistungen durchaus Probleme bereiten. Dienstleistungen sind häufig schwer zu umschreiben, handelsübliche Bezeichnungen fehlen.
In einem Streitfall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte die Klägerin „juristische Dienstleistungen“ von einer Anwaltskanzlei erhalten. Die Finanzverwaltung sah diese Bezeichnung in der Rechnung als unzureichend an. Obwohl daraufhin Unterlagen nachgereicht wurden, aus denen sich genau ergab, welche Dienstleistungen erbracht worden waren, blieb die Finanzverwaltung dabei, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Der EuGH folgte dieser strengen Auslegung des Gesetzes nicht. Zwar stimmte er der Finanzverwaltung insofern zu, als dass die Angaben in der Rechnung selbst zu unpräzise waren. Seinem Urteil nach müssen die zusätzlichen Angaben, die die Klägerin nachgereicht hat, aber berücksichtigt werden.
Hinweis: Dieses Urteil ist eine enorme Erleichterung für die Praxis. Denn es bedeutet, dass eine unzureichende Leistungsbeschreibung in der Rechnung nachträglich durch weitere Dokumente präzisiert werden kann.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 11/2016)
Source: Mandanten-Infos
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