Rechnungsberichtigung: Europäischer Gerichtshof erkennt Rückwirkung an

Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich – diese Grundregel sollte jeder Unternehmer kennen. In der Hektik des Unternehmensalltags rutscht jedoch immer mal wieder eine nicht ordnungsgemäße Rechnung durch. Dies fällt schlimmstenfalls erst bei der Betriebsprüfung auf. Spätestens dann gilt es, eine berichtigte Rechnung beim Vertragspartner anzufordern. 


Bislang war das Problem durch die berichtigte Rechnung allerdings noch nicht erledigt. Denn die deutsche Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass die Berichtigung keine Rückwirkung entfaltet. Das bedeutete, dass erst mit Erhalt der korrekten Rechnung ein Vorsteuerabzug möglich war. Da der Vorsteuerabzug jedoch schon bei Erhalt der ersten Rechnung – unberechtigt – geltend gemacht worden war, fielen für den Zeitraum bis zum Erhalt der zweiten Rechnung Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr an.


Diese Zinsbelastung ist nun durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) weggefallen. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass die Berichtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurückwirkt. Zinsen kann die Finanzverwaltung daher nicht mehr verlangen. 


Hinweis: Dieses Urteil hilft allerdings nicht in den Fällen, in denen überhaupt keine Rechnung vorliegt. Dann ist nach wie vor kein Vorsteuerabzug möglich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2016)

Source: Mandanten-Infos